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Aktuelles | 31.05.2005

26 LfK-Mitgliedsunternehmen erfolgreich vor der Schiedsstelle

Am 25. Mai 2005 wurden Anträge von 26 LfK Mitgliedern an die Schiedsstelle für die soziale Pflegeversicherung in Nordrhein-Westfalen positiv beschieden. Nach Inhalt und Anzahl der Anträge ein bislang einmaliges Ereignis in der Geschichte der SGB XI Schiedsstellen bundesweit. Hierbei folgte die Schiedsstelle vollumfänglich allen Anträgen der LfK Mitglieder. Die geforderten Punktwerte bewegten sich zwischen 4,0 und 4,7 Cent. Die Hausbesuchspauschalen wurden mehrheitlich wie beantragt auf 1,74 Euro für den LK 15 und 4,75 Euro für den LK 15a festgelegt.

Schlag auf Schlag wurden die einzelnen Verfahren anhand der Tagesordnung abgehandelt. Dies lag zum einen daran, dass die Schiedsstelle in ihrer Beschlussbegründung erneut der im Juli 2004 entwickelten Beschlusspraxis folgte. Ferner wirkte sich auf den Ablauf aus, dass die Landesverbände der Pflegekassen als Antragsgegner auf einen mündlichen Vortrag ihrer Anträge verzichtet hatten.

Es ist davon auszugehen, dass die Schiedsstelle unter sonst gleichen Bedingungen auch zukünftig auf Antrag Punktwerte bis zu 4,8 Cent und Vergütungen für den LK 15 in Höhe von 1,76 Euro und für den LK 15a in Höhe von 4,85 Euro festlegen wird. Diese maximal erreichbaren Werte können unterschritten werden, wenn der Pflegedienst geringere Werte fordert. Hierbei ist es unerheblich, wann der Pflegedienst seinen Betrieb aufgenommen hat oder mit welchem Ausgang er in der Vergangenheit Vergütungsverhandlungen mit den Kostenträgern geführt hat.

Gegen den Schiedsspruch aus Juli 2004 haben die Kostenträger zwischenzeitlich Klage beim Sozialgericht eingereicht. Nicht auszuschließen ist, dass auch alle weiteren Entscheidungen der Schiedsstelle beklagt werden. Hierbei wird nicht der einzelne Pflegedienst sondern die Schiedsstelle bzw. die Schiedsstellenentscheidung beklagt.

Gemäß § 85 Abs. 5 SGB XI hat eine solche Klage keine aufschiebende Wirkung. Die Schiedsstellenentscheidung wird also umgesetzt.

Unabhängig davon, ob die Kostenträger oder die Schiedsstelle erstinstanzlich unterliegen, ist davon auszugehen, dass die Klage der Kostenträger durch die einzelnen Instanzen bis vor das Bundessozialgericht gehen wird. Nach allgemeiner Einschätzung ist von einer mehrjährigen Verfahrensdauer auszugehen. Bis dahin wird sich die Vergütung in der ambulanten Pflege in NRW maßgeblich verändert haben.

"Wir begrüßen die Entscheidungspraxis der Schiedsstelle. Sie ermöglicht den Pflegediensten mit Unterstützung des LfK leistungsgerechtere Vergütungen umzusetzen als es oftmals auf dem Verhandlungsweg möglich ist. Wenn die Schiedsstellenentscheidung von den Kostenträgern beklagt wird, ist theoretisch eine Aufhebung des Spruches denkbar. Dann müsste i.d.R. die Schiedsstelle neu entscheiden bzw. die Entscheidung neu begründen. Aufgrund der hierzu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze gehen wir davon aus, dass die Entscheidung der Schiedsstelle unter dem Vorsitz des Bundessozialrichters a.D. Detlef Baumann einer gerichtlichen Überprüfung Stand hält," so Christoph Treiß, Geschäftsführer des LfK.