Noch Fragen? 0221 / 88 88 55-0

Politik | 27.02.2020

Ab März: Masernschutzgesetz und Wiederholungsrezept

Ab dem 1. März 2020 können Kassenärzte ein so genanntes Wiederholungsrezept ausstellen. Die Neuregelung kann eine Entlastung für chronisch kranke Pflegebedürftige bedeuten, die bisher auch bei Dauertherapien für jede neue Verordnung den Arzt aufsuchen mussten.

Das neue Wiederholungsrezept kann bis zu viermal eingesetzt werden. Nach den neuen Bestimmungen in § 31 Absatz 1b SGB V ist „eine nach der Erstabgabe bis zu dreimal wiederholende Abgabe“ des Medikaments erlaubt. Außerdem darf das Rezept grundsätzlich bis zu einem Jahr nach Ausstellungsdatum durch die Apotheken beliefert, also das verordnete Medikament herausgegeben werden. Die konkrete Gültigkeitsdauer legt der Arzt fest.

Wenn eine Verordnung als Wiederholungsrezept ausgestellt wird, muss das auf dem Rezept besonders gekennzeichnet werden. Der Arzt muss auch die Anzahl der möglichen Wiederholungen angeben. Außerdem darf das Medikament beim wiederholten Kauf nur in derselben Packungsgröße durch die Apotheke abgegeben werden wie bei der erstmaligen Abgabe. Dies regelt § 4 Absatz 3 der Arzneimittelverschreibungsverordnung, die zum 1. März entsprechend geändert wird.  

Die Änderungen zum Wiederholungsrezept treten mit dem Masernschutzgesetz zum 1. März 2020 in Kraft.