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Aktuelles | 28.10.2020

Altenpflegeumlage: Punktwertzuschlag für 2021 sinkt auf 0,00415 Euro

Der Aufschlag für ambulante Pflegedienste zur Finanzierung der Altenpflegeumlage für das Jahr 2021 sinkt auf 0,00415 Euro pro Punkt. Das teilten nun die Landschaftsverbände in Nordrhein-Westfalen mit, die das Verfahren seit Einführung der Altenpflegeumlage durchführen.

Der Grundsatzausschuss für die ambulante Pflege in Nordrhein-Westfalen muss die Höhe der Refinanzierung über den Punktwert allerdings auf seiner nächsten Sitzung am 5. November 2020 noch formal beschließen.

Der alte Aufschlag wird zum 1. Januar 2021 von dem neuen abgelöst, der dann bis zum 31. Dezember des kommenden Jahres gilt. Gleichzeitig gilt auch das Umlageverfahren für die generalistische Pflegeausbildung weiter, das seit Januar 2020 die neue Ausbildung finanziert. Auch hier soll der neue Wert kommende Woche im Grundsatzausschuss festgelegt werden.

Fachkräfteanteil fast unverändert

Im Vergleich zum laufenden Jahr sinkt der Punktwertzuschlag um rund 23 Prozent. Derzeit liegt er bei 0,00537 Euro. Der Fachkräfteanteil, der grundlegend für die Berechnungen der Anteile ist, die von den verschiedenen Sektoren für die Altenpflegeumlage aufgebracht werden müssen, ergab für den ambulanten Bereich 32,21 Prozent, minimal mehr als im Vorjahr. Das entspricht einem Anteil an der gesamten Ausgleichsmasse zur Altenpflegeausbildung in Höhe von 93.809.802,65 Euro.

Die Zahl der Schüler, die aus der Umlage bezahlt werden, ist in Nordrhein-Westfalen derweil auf 12.978 gesunken. Im kommenden Jahr wird rund die Hälfte davon die Ausbildung abschließen. Gleichzeitig werden aufgrund der neu eingeführten generalistischen Pflegeausbildung keine neuen Ausbildungsverhältnisse in der Altenpflege mehr geschlossen. Deshalb sinkt die über das Umlageverfahren zu refinanzierende Schülerzahl.

Im gesamten Bundesland kam eine Ausgleichsmasse in Höhe von 291.286.104,68 Euro zusammen. Auf den stationären Sektor entfallen 67,79 Prozent davon.

LfK-Arbeitshilfen werden aktualisiert

Sobald der Punktwertzuschlag offiziell feststeht, wird der LfK seine Mitglieder unverzüglich unterrichten und die entsprechenden Arbeitshilfen für Pflegedienste im Downloadbereich aktualisieren.

Für LfK-Mitglieder, die die Kosten der Altenpflegeumlage mithilfe des Punktwertzuschlags refinanzieren, gilt der neue Wert automatisch – eine Änderung des Vergütungsvertrags mit den Pflegekassen ist hierzu nicht nötig. Allerdings sollte jeder Pflegedienst seine Kunden bis spätestens vier Wochen vor Inkrafttreten der neuen Preise über die Änderungen informieren. Pflegedienste, die ihre SGB XI-Vergütungsverträge zum 1. Januar 2021 neu verhandeln, berücksichtigen beim Erstellen ihrer neuen Preisliste außerdem ihren neuen Punktwert.