Noch Fragen? 0221 / 88 88 55-0

Aktuelles | 21.11.2017

Anlegen eines Stützkorsetts: Krankenkasse muss HKP-Vergütung zahlen

Das Anlegen eines Stützkorsetts muss gesondert als Leistung der häuslichen Krankenpflege vergütet werden, hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden. Damit widersprach das Gericht der Auffassung der Krankenkasse, die diese Leistung als Teil der Grundpflege betrachtete und die Verordnung abgelehnt hatte.

Mit diesem Urteil gab das Landessozialgericht (LSG) einer 87-jährigen Frau recht. Die Frau leidet an fortschreitender Osteoporose und einer Verformung der Wirbelsäule. Daher hatte der behandelnde Arzt ihr das Tragen des Stützkorsetts verordnet. Zudem wurde häusliche Krankenpflege verordnet, da die Klägerin wegen Schwindel und Motorikschwäche das Stützkorsett nicht eigenständig an- und ausziehen konnte. Angehörige, die diese Aufgabe übernehmen könnten, hat die 87-Jährige nicht.

Leistung im Rahmen der Behandlungssicherungspflege verordnungsfähig

Die Krankenkasse bezahlte zwar das Stützkorsett, lehnte aber die Verordnung der häuslichen Krankenpflege ab. Das Anlegen und Ausziehen des Stützkorsetts sei keine Behandlungspflege im Rahmen der häuslichen Krankenpflege und nicht zum Beispiel mit dem Anziehen von Kompressionsstrümpfen vergleichbar. Die Leistung gehöre zur Grundpflege und sei mit den Leistungen der Pflegeversicherung schon abgegolten.

Die Richter des LSG sahen das anders: Das An- und Ausziehen des Stützkorsetts sei eine „krankheitsspezifische verrichtungsbezogene Pflegemaßnahme“ und in diesem individuellen Fall als Behandlungssicherungspflege von der Krankenkasse zu bezahlen. Mehr über die Bedeutung des Begriffs der krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen und die rechtliche Bedeutung des LSG-Urteils lesen Mitglieder des LfK in der kommenden Ausgabe des Newsletters LfK-Aktuell.

Richter sehen gute Argumente für Verordnungsfähigkeit

Im konkreten Fall waren die engen Voraussetzungen einer krankheitsspezifischen Pflegemaßnahme gegeben, stellten die Richter fest. Das Tragen eines Stützkorsetts beruhe auf einer entsprechenden Erkrankung. Behandlungsansatz sei die Stabilisierung der frakturgefährdeten Wirbelsäule, weshalb die Krankenkasse ja auch bereits die Anschaffungskosten für das Stützkorsett übernommen habe.

Zwar sei die Leistung „An- und Ablegen eines Stützkorsetts“ im Leistungsverzeichnis der HKP-Richtlinie tatsächlich im Bereich der Grundpflege und nicht explizit als Behandlungspflegeleistung aufgelistet. Aber: Bei den in der Richtlinie aufgeführten Leistungen und Aussagen zur Dauer der Verordnung und zur Häufigkeit der Verrichtungen handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um Empfehlungen für den Regelfall, von denen abgewichen werden könne. In diesem individuellen Fall sei eine solche Abweichung vertretbar.

Aufgrund der vorliegenden Multimorbidität der 87-Jährigen und ihres hohen Alters sei das An- und Ablegen des Stützkorsetts unter die im Leistungsverzeichnis der HKP-Richtlinie zu Nummer 31 genannten Leistungen der Behandlungspflege einzuordnen, entschieden die Richter des LSG.

Auch wenn es möglicherweise Überschneidungen mit der Grundpflege gebe, sei die Leistung außerdem nicht mit dem An- und Ausziehen normaler Alltagskleidung vergleichbar. Um die gefährdete Wirbelsäule zu stabilisieren, müsse das Stützkorsett eng anliegen, dazu müssten beim Anlegen elf Häkchen und ein Reißverschluss geschlossen werden. Dafür sei deutlich mehr Kraft notwendig als bei gewöhnlicher Kleidung.

Fazit: HKP-Richtlinie nicht abschließend

Das Gericht hat eine versichertenfreundliche Entscheidung getroffen und nochmals die bereits bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung zu krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen bestätigt. Gleichzeitig betonten die Richter erneut die Feststellung, dass die Richtlinie eine Empfehlung ist, von der im individuellen Einzelfall abgewichen werden kann. In diesem Fall wurde positiv über ein Stützkorsett entschieden. Weitere Leistungen können als Leistung der Behandlungspflege in Betracht kommen, wenn die Voraussetzungen einer krankheitsspezifischen Pflegemaßnahme vorliegen.