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Politik | 29.04.2020

Bundeskabinett beschließt Prämie für Pflegekräfte

Die Bundesregierung hat am Mittwoch das „Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ beschlossen. Es sieht unter anderem eine obligatorische Prämie für Pflegekräfte in Zeiten von Corona vor. Außerdem beinhaltet es weitere Hilfen für ambulant versorgte Pflegebedürftige.

Der Gesetzentwurf (PDF-Datei) sieht vor, dass zugelassene Pflegeeinrichtungen ihren Beschäftigten in diesem Jahr „zum Zweck der Wertschätzung für die besonderen Anforderungen während der Coronavirus SARS-CoV-2-Pandemie“ eine einmalige Sonderleistung zahlen. Diese kann bis zu 1.000 Euro betragen und ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Prämie soll voraussichtlich mit der Gehaltszahlung im Juli oder August gezahlt werden.

Den Höchstbetrag sollen dabei Vollzeitbeschäftigte erhalten, die in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober 2020 für mindestens drei Monate in der direkten Pflege und Betreuung von Pflegebedürftigen tätig sind. Zwei Drittel der Summe erhalten Vollzeitkräfte, die mindestens ein Viertel ihrer Arbeitszeit tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig sind. Dazu zählen auch Leiharbeitskräfte. Für alle anderen Beschäftigten in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung sind 334 Euro eingeplant. Auch Auszubildende (600 Euro), Freiwilligendienstleistende (100 Euro) und Helfer im freiwilligen sozialen Jahr (100 Euro) werden berücksichtigt. Für Teilzeitkräfte sollen die Prämien entsprechend angepasst werden.

Finanzierung zunächst durch Kassen

Die finanziellen Aufwendungen für die Prämien in der genannten Höhe tragen die gesetzlichen Pflege- und Krankenkassen. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) will zusammen mit dem Bundesfinanzministerium (BMF) im zweiten Halbjahr 2020 festlegen, in welchem Umfang die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung Zuschüsse des Bundes zur Refinanzierung der Corona-Prämien und zur Stabilisierung der jeweiligen Beitragssätze erhält.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Länder und Arbeitgeber die Prämie auf insgesamt bis zu 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei aufstocken können. Über ein bundeseinheitliches Verfahren laufen derzeit Gespräche. „Weil die Refinanzierung eines möglichen Arbeitgeberanteils über den Punktwert bzw. Pflegesatz durch das Gesetz ausgeschlossen ist, sollte der Landesanteil so hoch wie irgend möglich sein“, erklärt LfK-Geschäftsführer Christoph Treiß. „Dafür setzen wir uns ein – wenn es sein muss, auch nur für NRW.“

Erleichterungen beim Entlastungsbetrag

Außerdem enthält der Gesetzentwurf weitere Erleichterungen für ambulant versorgte Pflegebedürftige. So sollen Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI in Höhe von 125 Euro monatlich in der Zeit bis zum 30. September auch anderweitig verwenden können. Damit sollen coronabedingte Engpässe vermieden werden. Laut Gesetzentwurf kann dies „von professionellen Angeboten bis zur Inanspruchnahme nachbarschaftlicher Hilfe“ reichen. Anbieter im Bereich der Alltagsunterstützung sollen für ausgefallenen Umsatz entschädigt werden.

Zudem können Pflegebedürftige aller Pflegegrade nicht in Anspruch genommene Entlastungsleistungen länger ansparen. Der Ansparzeitraum, dem zufolge das Budget aus dem Vorjahr noch bis zur Jahresmitte des Folgejahrs verbraucht werden kann, wurde für 2020 um drei Monate bis zum 30. September verlängert.

Weitere Punkte: Der Zugang zum Pflegeunterstützungsgeld für Angehörige nach dem Familienpflegezeitgesetz wurde erleichtert, damit die häusliche Pflege bei Versorgungsengpässen sichergestellt werden kann. Auch stationäre Einrichtungen können in Anspruch genommen werden.