Noch Fragen? 0221 / 88 88 55-0

Aktuelles | 16.03.2005

Bundesministerium stellt klar: Heizungskosten sind Bestandteil der Mietnebenkosten

Wie definieren sich "Unterkunftskosten"? Eine einheitliche Regelung gibt es dazu bei den Kommunen in NRW bisher nicht. Bei manchen werden zur Kaltmiete die Heiz- und Nebenkosten miteinbezogen, bei anderen nicht. Dabei entscheidet diese Beurteilung im Einzelfall gegebenenfalls darüber, ob ein pflegebedürftiger Hilfeempfänger einen Eigenanteil für die Pflege leisten muss oder nicht. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung schafft nun Klarheit!

 

Laut Auffassung des LfK gehören zu den Unterkunftskosten die Beträge, die es erst ermöglichen einen Wohnraum zu nutzen. Hierzu zählen insbesondere auch die Neben- und Heizkosten.

Das BMGS bestätigt gegenüber dem LfK nun, dass die Heizungskosten zu den Mietnebenkosten gehören.

"Wir freuen uns über die Klarstellung des Ministeriums. Dies ermöglicht einen einheitlichen Umgang im Sinne des Patienten", so Anke Willers-Kaul, stellvertretende Geschäftsführerin des LfK.

Lesen Sie mehr dazu in unserer Pressemitteilung vom 16.03.2005.