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Aktuelles | 11.03.2020

Covid 19: Erlass des Gesundheitsministeriums zur pflegerischen Versorgung

Das NRW-Gesundheitsministerium hat einen Erlass herausgeben, der Handlungsempfehlungen für die zuständigen Aufsichtsbehörden im Bereich der stationären und ambulanten Pflege angesichts der Coronakrise enthält. Auch Hinweise zum Vorgehen im Quarantäne-Fall sind enthalten.

Der Erlass „Sicherstellung der pflegerischen Versorgung vor dem Hintergrund des Ausbruchs des Corona-Virus“ richtet sich an die Bezirksregierungen und die WTG-Behörden auf kommunaler Ebene. Darin verdeutlicht das Landesgesundheitsministerium nochmal, dass alle ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festzulegen haben. Das Ministerium weist zudem auf für Pflegeeinrichtungen wichtige Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) hin. Pflegeeinrichtungen werden dazu aufgefordert, die relevanten RKI-Internetseiten zu beobachten, um Informationen über aktuelle Änderungen zeitnah zu erhalten und umzusetzen.

WTG-Behörden als Ansprechpartner

Der Erlass enthält ebenfalls Empfehlungen für mögliche besondere Situationen, in denen die Versorgung von pflegebedürftigen Menschen aufrechterhalten werden muss. Nicht durch das Gesundheitsamt geregelt wird nach dem Erlass die Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung. Bei Personalmangel infolge eines Coronavirus-Ausbruchs sind demnach die WTG-Behörden die richtigen Ansprechpartner für die ambulanten Pflegedienste, wenn Versorgungsengpässe drohen. Dies ist auch dann der Fall, wenn das Gesundheitsamt Quarantänemaßnahmen anordnet und dadurch die Kunden eines Pflegedienstes nicht angemessen versorgt werden können.

Der Erlass „Sicherstellung der pflegerischen Versorgung vor dem Hintergrund des Ausbruchs des Corona-Virus“ kann hier abgerufen werden.