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| 03.06.2003

Datenschutz: Keine Einsicht in Pflegedokumentation durch Kassen

In seinem 19. Tätigkeitsbericht hat der Bundes-beauftragte für Datenschutz jetzt klar gestellt, dass die Einsicht in Pflegedokumentationen am-bulanter Pflegedienste durch die Kassen zur Ab-rechnungsüberprüfung nicht zulässig ist. Der Landesverband freie ambulante Krankenpflege NRW e.V. (LfK) sieht sich in seiner Rechtsauf-fassung bestätigt.

Der Bundesbeauftragte für Datenschutz, Dr. Joachim Jakob, hat in seinem Tätigkeitsbericht für 2001 und 2002 eindeutig Positi-on bezogen: die Einsicht der Kassen in die Pflegedokumentation von Versicherten ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht rechtens. Zur Übermittlung medizinischer Daten der Versicher-ten, wie sie in der Pflegedokumentation vorliegen, ist der Pfle-gedienst im Rahmen der Leistungsabrechnung mit der Pflege-kasse weder verpflichtet noch befugt, heißt es weiter in dem Be-richt. Selbst eine Einwilligung durch den Pflegebedürftigen ändert hieran nichts. Die Pflegedokumentation ist daher von den Abrechnungsunterlagen unbedingt zu trennen. Lediglich der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) ist im Rahmen seiner Aufgaben und Prüfungen Einsicht in Unterlagen mit me-dizinischen Daten gestattet.

Seit geraumer Zeit fordern einige Kranken- und Pflegekassen zum Zweck der Abrechungsüberprüfung Patientenpflegedoku-mentationen von ambulanten Pflegediensten ein. Der LfK hat dem stets mit der Argumentation widersprochen, wonach die Pflegedokumentation sensible und intime Daten über den Versi-cherten enthält und laut Gesetz nicht Bestandteil der Abrech-nung ist. Als Abrechnungsunterlage dient der sog. Leistungs-nachweis, auf dem der Versicherte den Empfang der Leistung am Monatsende quittiert, und der von der verantwortlichen Pfle-gefachkraft entsprechend gegengezeichnet wird. Auf Anfrage hatte die Landesbeauftragte für Datenschutz die Rechtsauffas-sung des LfK bereits in der Vergangenheit bestätigt.

Auch die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts weist die Kassen in die Schranken. In der Entscheidung vom 23. Juli 2002 ? B 3 KR 64/01 R - untersagt das Gericht den Kran-kenkassen die Einsicht in Behandlungsunterlagen zur Überprü-fung von Krankenhausabrechnungen.

?Wir empfehlen daher, Pflegedokumentationen im Rahmen der Leistungsabrechnung nicht an Kranken- und Pflegekassen zu übersenden. Wir nehmen die Ankündigung des Datenschutzbe-auftragten ernst, wonach er die Pflegekassen dazu anhalten wird, ihren Umgang mit Pflegedokumentationen entsprechend zu re-geln?, so Christoph Treiß, Geschäftsführer des LfK.