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Aktuelles | 03.02.2004

Die Praxisgebühren-Prozedur der Postbeamtenkasse

In den Genehmigungsschreiben der Postbeamtenkasse an die Pflegedienste ist folgender Abschnitt zu lesen: "Die Behandlungskosten können Sie - abzüglich der Zuzahlungen von 10% der Kosten und 10,- ? je Verordnung für die ersten 28 Tage - unter Angabe der Versichertennummer direkt mit uns abrechnen." Die Hauptstelle der Postbeamtenkasse äußerte sich auf Nachfrage des LfK zu diesem Thema wie folgt:

Die Postbeamtenkasse ist keine gesetzliche Krankenkasse und damit nicht an das SGB V gebunden. Sie hält sich bezüglich der Zuzahlungen an die Beihilfevorschriften, die sich wiederum an einigen Stellen an das GMG anlehnen. So auch bei den Zuzahlungen.

Für die Pflicht, das Inkassoverfahren zu führen, ist sie jedoch nicht gebunden. Um den mit dem Inkassoverfahren verbundenen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, hat sie sich für die oben zitierte Verfahrensweise entschieden.

Ihr Verfahrensvorschlag lautet daher: Die Rechnung für häusliche Krankenpflege soll seitens des Pflegedienstes in voller Höhe den Versicherten in Rechnung gestellt werden (wie bei Privatpatienten, nur hier mit den örtlichen Sätzen). Die Patienten sollen dann wiederum diese Rechnung mit dem Beihilfeerstattungsantrag bei der für sie zuständigen Bezirksstelle einreichen. Diese wird dann die Kosten abzüglich sämtlicher Zuzahlungen erstatten.

Alle fragen bezüglich der Verordnungen werden von den zuständigen Bezirksstellen bearbeitet.

Eine Liste, der für unsere Mitglieder zuständigen Bezirksstellen kann beim LfK angefordert werden.