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Aktuelles | 06.05.2005

Erneute Schlappe der Bundesknappschaft vor Gericht

Zahlungsrückforderungen der Pflegekasse an den Pflegedienst sind nur innerhalb der vertraglichen Beanstandungsfristen möglich. Außerdem dient die Pflegedokumentation nicht als Abrechnungsunterlage, so eine rechtskräftige Entscheidung des Sozialgerichtes Dortmund vom 28.01.2005, Az.: S 12 KN 31/03 P.

In dem zu entscheidenden Fall stritten die Beteiligten, ein ambulanter Pflegedienst und die Bundesknappschaft, über einen Rückforderungsanspruch wegen angeblich zu Unrecht abgerechneter Leistungen mit der Pflegekasse.

Die Bundesknappschaft nahm auf Basis eines Vergleichs der vorliegenden Leistungsnachweisen mit den Inhalten der Pflegedokumentation eine nachträgliche Abrechnungsprüfung der zurückliegenden Jahre vor und kam hier zu der Feststellung von Abrechnungsunregelmäßigkeiten und damit zu dem Ergebnis, dass Leistungen zu Unrecht abgerechnet worden seien. Die Zahlungen dieser angeblich zu Unrecht abgerechneten Leistungen forderte die Kasse mit der Klage vom Pflegedienst zurück. Sie begründete ihre Forderung damit, dass die Leistungen zwar mit den Leistungsnachweisen nachgewiesen werden könnten, nicht jedoch mit den Inhalten der Pflegedokumentation. Diese allein sei aber der wesentliche Nachweis. In der Pflegedokumentation seien die Leistungen deswegen nicht nachgewiesen, weil sie nicht ausreichend dokumentiert seien. Diese Verpflichtung ergebe sich jedoch aus dem Rahmenvertrag.

Das Gericht sah dies jedoch, ähnlich der Entscheidung des SG Gelsenkirchen vom 07.09.04 ( Az.: S 3 KN 10/03P) anders und wies die Klage der Bundesknappschaft als unbegründet zurück.

Zum einen wurde der Rückforderungsanspruch bereits deswegen abgelehnt, weil die in den Verträgen vorgesehene sechsmonatige Beanstandungsfrist bei Rechnungen weit überschritten wurde und zum anderen verdeutlichte das Gericht, dass die Bundesknappschaft nicht einfach unterstellen kann, dass Leistungen, die in der Pflegedokumentation nicht dokumentiert worden seien, durch den Pflegedienst nicht erbracht wurden.

Maßgebliche Abrechnungsunterlage sei entsprechend der Verträge vielmehr der Leistungsnachweis, der schließlich auch wie eine Quittung vom Pflegebedürftigen unterschrieben werde und der Abrechnung beigefügt werde. Die Pflegedokumentation einschließlich des Durchführungsnachweises, so die Richter, sei nicht, entgegen der Auffassung der Bundesknappschaft, konstitutiv für das Entstehen eines Vergütungsanspruchs.

Eine Entscheidung, die Anke Willers-Kaul, stellv. Geschäftsführerin des LfK begrüßt. "So ist endlich klargestellt, was der LfK immer wieder beanstandet hat: Die Dokumentation ist keine Abrechnungsunterlage und die Kasse muss sich, genauso wie die Pflegedienste, an die vertraglichen Fristen halten. Nur innerhalb dieser Fristen können Rechnungen beanstandet bzw. eingereicht werden."