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Aktuelles | 19.05.2005

Feinstaub - Kein Fahrverbot für ambulante Pflegedienste

Sollten zur Einhaltung der EU-Luftqualitätsrichtlinie künftig Fahrverbote aufgrund erhöhter Luftschadstoffbelastungen verhängt werden, sind ambulante Pflegedienste davon nicht betroffen. Dies bestätigte das Umweltministerium NRW gegenüber dem LfK.

Nach Angaben des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz des Landes NRW besteht insbesondere an Straßen mit hoher Verkehrsdichte die Gefahr von erhöhten Immissionsbelastungen. Als eine Maßnahme zur Minderung der Feinstaubbelastungen sind an diesen Orten u.a. Verkehrsbeschränkungen vorgesehen.

Der LfK führte in seiner Anfrage an das Ministerium aus, dass bei einem umfassenden Fahrverbot, das auch ambulante Pflegedienste beträfe, die Versorgung von hilfe- und pflegebedürftigen Menschen nicht mehr sichergestellt wäre. Um dies zu verhindern, müsse es eine Ausnahmeregelung für ambulante Pflegedienste bei etwaigen Fahrverboten geben.

Laut Ministerium "ist die Vorgehensweise in Bezug auf Verkehrsbeschränkungen, die in Zusammenhang mit der Überschreitung von Luftschadstoffgrenzwerten ausgesprochen werden, in § 40 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegt." Darin wird ausgeführt, dass die Straßenverkehrsbehörde im Einvernehmen mit der für den Immissionsschutz zuständigen Behörde Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen zulassen kann, wenn unaufschiebbare und überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.

Mit dieser Bestimmung sieht das Ministerium "die Möglichkeit, in den vorbenannten Fällen Fahrzeuge von ambulanten Pflegediensten von Verkehrsbeschränkungen auszunehmen."

"Wir freuen uns über die Klarstellung des Ministeriums. Die Pflege von hilfe- und pflegebedürftigen Menschen ist damit sichergestellt und für die ambulanten Pflegedienste, die mit ihren Dienstwagen von Patient zu Patient fahren, herrscht nun Klarheit und Rechtssicherheit", sagt Christoph Treiß, Geschäftsführer des Landesbandes freie ambulante Krankenpflege NRW e.V.