Noch Fragen? 0221 / 88 88 55-0

| 21.12.2006

Gemeinsamer Bundesausschuss entscheidet neu über die Einmalkatheterisierung

- G-BA folgt LfK-Forderungen zu HKP-Richtlinien - Verordnungsfähig im Rahmen der Häuslichen Krankenpflege ist nunmehr auch die mehrmals täglich wiederholende Harnableitung durch Katheterisierung. Bisher war die Verordnung nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) lediglich zur Schulung von Patienten möglich. Damit folgt der G-BA einer zentralen Forderung des Landesverbandes freie ambulante Krankenpflege NRW e.V. (LfK).

 

Die Maßnahme der intermittierenden Katheterisierung der Harnblase entspräche "dem Stand der Kunst ärztlichen Handelns bei Entleerungsstörungen unterschiedlichster Ursache", so der G-BA. Die Verordnung dieser Leistung wurde jedoch bisher von den gesetzlichen Krankenkassen häufig mit dem Hinweis abgelehnt, dass sie in Richtlinien zur Häuslichen Krankenpflege nicht aufgeführt ist. Menschen, die z. B. nicht selbst in der Lage waren, eine Katheterisierung durchzuführen, waren auf die Versorgung mit einem Dauerkatheter angewiesen.

"Wir begrüßen ausdrücklich diese Entscheidung, mit der der Gemeinsame Bundesausschuss unseren Forderungen vom Mai 2006 gefolgt hat. Die aktuelle Entscheidung bedeutet ein großer Fortschritt für alle Patienten, die in der Häuslichkeit versorgt werden", sagte Anke Willers-Kaul, stellvertretende Geschäftsführerin des LfK, heute in Köln. "Wird der Beschluss in der Richtlinie auch in dieser Form umgesetzt, bedeutet dies mehr Rechtssicherheit für alle Versicherten."

Der Beschluss des G-BA wird nun dem Bundesgesundheitsministerium vorgelegt. Erfolgt keine Beanstandung, wird die Entscheidung im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt somit in Kraft.

HKP-Richtlinien: Öffnungsklausel für Einzelfälle geplant

Auch die Aufnahme einer Öffnungsklausel in die Richtlinien zur Häuslichen Krankenpflege ist geplant. In medizinisch begründeten Einzelfällen wäre es demnach möglich, auch HKP-Leistungen zu verordnen, die nicht in den Richtlinien aufgeführt sind. Der G-BA hat das entsprechende Verfahren bereits in die Wege geleitet.

"Eine Änderung, die aus Sicht des LfK unbedingt erforderlich ist", betonte Anke Willers-Kaul. "Bereits in mehreren Urteilen hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die HKP-Richtlinien keinen abschließenden Leistungskatalog darstellen. Nun ist es höchste Zeit zu handeln - und die HKP-Richtlinien an die Rechtsprechung des BSG anzupassen."