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| 30.10.2006

Gesundheitsreform im Bundestag

LfK begrüßt Stärkung ambulanter Pflege Der Entwurf des Gesetzes zur so genannten "Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung" (GKV-WSG) ist mit der ersten Lesung im Deutschen Bundestag in die zentrale gesetzgeberische Phase getreten. Die Beitragsentwicklung, der Gesundheitsfonds oder die Private Krankenversicherung bestimmen die Debatte. Von der breiten Öffentlichkeit bislang übersehen: Die ambulante Pflege wird gestärkt. Die Vorhaben der Bundesregierung weisen in die richtige Richtung. Sie stützen den Grundsatz "ambulant vor stationär".

 

Die Versorgung mit Häuslicher Krankenpflege wird verbessert, indem der Begriff der Häuslichkeit weiterentwickelt wird. Die Beschränkungen auf "Haushalt" und "Familie" werden aufgegeben. Zukünftig bestehen Leistungsansprüche auch in neuen Wohnformen wie Wohngemeinschaften oder betreutem Wohnen. Vorschnelle stationäre Einweisungen werden so vermieden.

Um bestehende Schnittstellenprobleme zu überwinden und Bürokratie abzubauen, soll der Übergang vom Krankenhaus in die häusliche Pflege verbessert werden. Zur Vermeidung von Versorgunglücken und zur Sicherung der Behandlungspflege soll das Krankenhaus für längstens drei Tage Häusliche Krankenpflege verordnen können und Arzneimittel mitgeben dürfen. Bislang kann Häusliche Krankenpflege nur auf Grundlage von einer Verordnung eines niedergelassenen Arztes erfolgen. Dies führt insbesondere bei kurzfristigen Krankenhausentlassungen zu Versorgungsengpässen, weil die Ärzte nicht immer zu erreichen und auch die Krankenkassen mit einzubeziehen sind.

Die medizinische Behandlungspflege in Heimen wird grundsätzlich zur Pflegeversicherungsleistung. Für eng begrenzte Personengruppen mit besonders hohem Behandlungspflegebedarf (z.B. Wachkomapatienten, Dauerbeatmete) soll sie gleichwohl zu Lasten der Krankenkassen abrechnungsfähig werden.

Die ambulante Palliativversorgung wird auf der Grundlage von Verträgen von Krankenkassen mit Leistungserbringern (Palliativ-Care-Teams) gestärkt. Die Versorgung umfasst "ärztliche und pflegerische Leistungen einschließlich ihrer Koordination insbesondere zur Schmerztherapie und Symptomkontrolle und zielt darauf ab, die Betreuung der Versicherten in der vertrauten häuslichen Umgebung zu ermöglichen", so der Text des Entwurfs. Sie steht demnach Patienten zu, die eine besonders aufwendige Versorgung benötigen. Der Anspruch gilt auch für Versicherte in stationären Einrichtungen. Je nach Vertragsgestaltung werden hier die Leistungen durch das Heim oder ein Palliativ-Care-Team erbracht. Ein Anspruch der Leistungserbringer auf Abschluss eines Vertrages besteht nur in dem Umfang, wie es für eine bedarfsgerechte Versorgung erforderlich ist.

Unbürokratisch und im Sinne der Patienten werden die so genannten "verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen" geregelt. Sie gehören wieder zur Häuslichen Krankenpflege und können über die Krankenkassen abgerechnet werden. Gleichzeitig werden sie bei Einstufung in eine Pflegestufe als Erschwernisfaktoren berücksichtigt. Ein Vorteil für die Patienten: Denn dies wirkt sich positiv auf ihren Leistungsanspruch gegenüber der Pflegeversicherung aus.

Zu den "verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen" zählen Leistungen wie das An- und Ausziehen von Kompressionstrümpfen, das Einreiben mit Dermatika, die Verabreichung eines Klistiers oder eines Einlaufes, die Einmalkatheterisierung, das Wechseln einer Sprechkanüle gegen eine Dauerkanüle bei einem Patienten mit Tracheostoma (mit einem künstlichen Luftröhrenausgang) zur Ermöglichung des Schluckens und Maßnahmen zur Sekretelemination bei Mukoviszidose oder Erkrankungen mit vergleichbarem Hilfebedarf.

Neu wird die Pflegeversicherung in die bislang auf die Krankenversicherung begrenzte "Integrierte Versorgung" einbezogen. Hiermit wird die Vorraussetzung dafür geschaffen, die starren Grenzen zwischen beiden Systemen zu überwinden und neue Formen der Verzahnung zu schaffen.

Gleichzeitig wird die Definitionshoheit des Gemeinsamen Bundesausschusses aus Ärzten und Krankenkassen (G-BA) in vielen Punkten ausgedehnt. Die institutionelle Einbindung der Pflegeverbände in den G-BA muss daher bei Fragen zur häuslichen Pflege aus Sicht des LfK verbessert werden. Dies ist auch durch die Gesundheitsreform immer noch nicht hinreichend sicher gestellt.

"Viele Impulse und LfK-Reformvorschläge wurden berücksichtigt. Dies betrifft insbesondere die Bereiche Wohnformen, Krankenhausüberleitung, Palliativversorgung und die krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen. Insofern begrüßen wir diese Teilaspekte der Gesundheitsreform sehr", so Christoph Treiß, Geschäftsführer des LfK.