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Pflege | 19.11.2019

Häusliche Krankenpflege: Rahmenempfehlung nach § 132a SGB V aktualisiert

Die Bundesrahmenempfehlung nach § 132a SGB V zur häuslichen Krankenpflege wurde aktualisiert und ist ab sofort online abrufbar. Die überarbeiteten Regelungen betreffen die Dokumentation im Pflegedienst und die außerklinische Intensivpflege.

Die Anforderungen an die Dokumentation der häuslichen Krankenpflege für Pflegedienste werden in § 3 der Rahmenempfehlung dargestellt. Ziel der Bundesrahmenempfehlung ist es, für einheitliche Standards bei der Erbringung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege zu sorgen. Mit der Überarbeitung der Vorgaben zur Dokumentation soll mehr Rechtssicherheit für die Betriebe in diesem zum Teil umstrittenen Bereich geschaffen werden. Weitere wichtige Änderungen finden sich in § 4 der Bundesrahmenempfehlung, der jetzt einheitliche Anforderungen im Bereich der außerklinischen Intensivpflege enthält. 

Der GKV-Spitzenverband hat die Bundesrahmenempfehlung auf seiner Internetseite veröffentlicht. Die neuen Inhalte werden für die ambulanten Pflegedienste in NRW erst dann verbindlich, wenn sie in die SGB V-Rahmenverträge aufgenommen werden.

Die jetzt veröffentlichte Regelung tritt am 1. Dezember 2019 in Kraft. Danach haben die Akteure in Nordrhein-Westfalen ein Jahr Zeit, um Verhandlungen über die Umsetzung der neuen Inhalte der Rahmenempfehlung in die bestehenden Rahmenverträge aufzunehmen.