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Aktuelles | 03.11.2020

HKP-Folgeverordnungen: G-BA beschließt Sonderregelungen

Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Heilmittel und bestimmte Hilfsmittel können ab sofort auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Diese und weitere Sonderregelungen hat der Gemeinsame Bundessauschuss (G-BA) aufgrund der stark steigenden Corona-Infektionszahlen beschlossen.

Mit den neuen Sonderregelungen soll die Infektionsgefahr für ältere und pflegebedürftige Menschen reduziert werden, die bislang für eine Verordnung persönlich die Arztpraxis aufsuchen mussten. Demnach können Ärzte die Folgeverordnungen auch nach ausführlicher telefonischer Befragung ausstellen und per Post an den Patienten verschicken. Auch Verordnungen von Krankentransporten und Krankenfahrten sind nach dem neuen G-BA-Beschluss nach telefonischer Befragung durch den Arzt möglich.

Verlängert wurde außerdem die Vorlagefrist bei Verordnungen: Ab sofort haben Versicherte zehn statt nur drei Tage Zeit, um die Verordnung zur Genehmigung bei ihrer Krankenkasse vorzulegen. Das betrifft Verordnungen für häusliche Krankenpflege, spezialisierte ambulante Palliativversorgung und Soziotherapie.

Die Regelung für HKP-Folgeverordnungen, die bestimmt, dass das Folgerezept in den letzten drei Arbeitstagen vor dem Ablauf des verordneten Zeitraums ausgestellt werden muss, wird außer Kraft gesetzt. Nach dem Beschluss des G-BA dürfen HKP-Folgeverordnungen – anders als bisher – rückwirkend für bis zu 14 Kalendertage ausgestellt werden. Im Entlassmanagement können Krankenhausärzte häusliche Krankenpflege nun für bis zu 14 Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus verordnen. Bisher war das nur für bis zu sieben Tagen möglich.

Weitere Sonderregelungen beschlossen

Patienten, die eine Folgeverordnung für Heilmittel brauchen, können diese ebenfalls nach einem Telefongespräch mit dem behandelnden Arzt per Post zugeschickt bekommen. Dasselbe gilt für Folgeverordnungen von Hilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind. Erweitert wird die Möglichkeit der Videobehandlung, die nun unter Umständen auch für die psychiatrische häusliche Krankenpflege gilt.
Die Ausnahmeregeln gelten bundeseinheitlich vom 2. November 2020 vorerst bis zum 31. Januar 2020. Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses tritt nach erfolgter Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung zum 2. November 2020 in Kraft.

Einen ausführlichen Bericht mit allen Details zu den neuen Sonderregelungen lesen LfK-Mitglieder in der heutigen Sonderausgabe des Newsletters LfK-Aktuell.