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Aktuelles | 14.01.2022

Höhere Erstattung für PoC-Tests: Formular jetzt abrufbar

Der GKV-Spitzenverband (SpiBu) hat heute den aktualisierten Antrag zur Erstattung von Beschaffungskosten für PoC-Antigen-Tests und Durchführungsaufwendungen veröffentlicht. Hiermit können Pflegeeinrichtungen für einen begrenzten Zeitraum höhere Beschaffungskosten für die Tests geltend machen.

Mit dem neuen Formular können ambulante Pflegedienste, Tagespflegen und andere Pflegeeinrichtungen eine Erstattung der Kosten in Höhe von 4,50 Euro pauschal statt bisher 3,50 Euro je PoC-Test beantragen. Dies gilt für den Zeitraum zwischen dem 1. Dezember 2021 und dem 31. Januar 2022.

Die Aktualisierung des Formulars wurde notwendig, nachdem mit der Coronavirus-Testverordnung (PDF-Datei) vom 16. Dezember 2021 die neue Erstattungshöhe festgelegt wurde. Bisher fehlte das entsprechende Antragsformular. Mit der alten Version des Formulars war es den Einrichtungen nur möglich, Beschaffungskosten in Höhe von pauschal 3,50 Euro zu beantragen.

GKV-Festlegungen sind nun online

Neu veröffentlicht wurden nun auch die Festlegungen des SpiBu, also die „Spielregeln“ zur Beantragung der Beschaffungskosten und Durchführungsaufwendungen. Demnach ist der Zeitpunkt der Bestellung entscheidend für die erhöhte Erstattung. Geltend gemachte Testmengen mit Bestelldatum zwischen dem 1. Dezember 2021 und dem 31. Januar 2022 werden demnach mit pauschal 4,50 Euro je Test erstattet.

Auch Anträge, die Testbestellungen aus Dezember 2021 betreffen und die von der Pflegekasse bis einschließlich 17. Dezember 2021 noch nicht beschieden wurden, sind demnach auf der Grundlage der Testverordnung vom 16. Dezember (PDF-Datei) zu bescheiden und entsprechend mit pauschal 4,50 Euro je Test zu vergüten. Bei der Erstattungshöhe der Durchführungsaufwendungen bleibt alles beim Alten.

Dokumente im LfK-Downloadbereich

Das neue Antragsformular und die Festlegungen des SpiBu finden LfK-Mitglieder im passwortgeschützten Downloadbereich unter dem Stichwort „Dokumente“ in der Kategorie „Coronavirus-Pandemie“. Der aktualisierte Vordruck kann für die Geltendmachung von allen Beschaffungskosten und Durchführungsaufwendungen ab dem 1. Juli 2021 genutzt werden. Abrufbereit ist ebenfalls das alte Antragsformular, das für die Geltendmachung von Beschaffungskosten und Durchführungsaufwendungen mit dem Bestelldatum bis zum 30. Juni 2021 genutzt werden kann. Der LfK überarbeitet derzeit seine Ausfüllhilfe und wird diese zeitnah ebenfalls online zur Verfügung stellen.