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Service | 02.02.2023

Investitionskostenförderung: Antrag rechtzeitig vorbereiten!

Pflegedienste in Nordrhein-Westfalen können auch in diesem Jahr eine pauschale Investitionskostenförderung beantragen. Für den Antrag hat der LfK nun eine ausführliche Ausfüllanleitung veröffentlicht.

Alle Pflegedienste in NRW, die einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI abgeschlossen haben, können die pauschalierte Investitionskostenförderung beantragen. Wichtig ist, dass der Antrag pünktlich bei der zuständigen Behörde vorliegt. Bis zum 1. März müssen alle Unterlagen beim örtlichen Träger der Sozialhilfe, also dem Sozialamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt, eingegangen sein.

Der LfK empfiehlt, bereits jetzt mit der Vorbereitung der Unterlagen und der Formulare zu beginnen. Neben dem Antrag muss auch ein Berechnungsformular ausgefüllt werden. Für die Beantragung benötigen die Betriebe beispielweise Daten über die im Jahr 2022 abgerechneten Punkte sowie weitere Zahlen. Zudem fordern einige Kommunen zusätzliche Unterlagen wie zum Beispiel ein Testat an.

Anleitung veröffentlicht

Damit Pflegedienste das Vorbereiten der Unterlagen möglichst schnell erledigen können, hat der LfK nun eine ausführliche Ausfüllanleitung zu diesem Antrag veröffentlicht. Die Arbeitshilfe enthält wichtige Hinweise und Erläuterungen zu den Formularen sowie zu den Berechnungen, die jeder Pflegedienst im Rahmen der Beantragung durchführen muss. Dazu kommen auch Hinweise über Sonderregelungen in einzelnen Kommunen, die abweichende Bedingungen stellen.

LfK-Mitglieder können die neue Ausfüllanleitung ab sofort im passwortgeschützten Downloadbereich abrufen. Fragen zur Investitionskostenförderung beantwortet zudem die LfK-Hotline, die alle Verbandsmitglieder kostenfrei nutzen können.