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Politik | 05.12.2018

Investitionskostenförderung: Neues Verfahren vom Tisch

Bei der Investitionskostenförderung für ambulante Pflegedienste in Nordrhein-Westfalen rückt das Land von einer Neuordnung des bestehenden Verfahrens ab. Es beschloss Anfang der Woche eine Zurücksetzung des nordrhein-westfälischen Alten- und Pflegegesetzes (APG) auf den Stand vor 2015.

Es bleibt insofern beim Stichtag zur Abgabe aller Unterlagen am 1. März eines jeden Jahres. Die Auszahlung der Investitionskostenförderung an die ambulanten Pflegedienste im Land findet wie bislang jährlich zum 1. Juli statt.

Das seit 2017 für die Pflege zuständige Landesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) hatte bereits im Sommer in einem Schreiben angekündigt, die von der alten Landesregierung geplante Neuberechnung der Investitionskostenförderung für ambulante Pflegedienste zurückzunehmen. Damit wäre unter anderem auch eine neue Taktung von Antragsabgabe und Auszahlung einhergegangen. Neue Abgabefristen wurden jedoch immer wieder verschoben und das alte System beibehalten.

Das neue Berechnungsschema hätte LfK-Analysen zufolge dazu geführt, dass viele Pflegedienste besser, viele aber auch schlechter dagestanden hätten als zuvor. Der LfK hatte wiederholt eine Rücknahme gefordert.