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Aktuelles | 30.01.2004

Kassenärztliche Bundesvereinigung äußert sich zu Praxisgebühr

Bezüglich der Zuzahlung gemäß § 28 Abs. 4 SGB V heißt es: Die Zuzahlung je Verordnung bei häuslicher Krankenpflege (§ 61 SGB V) ist unabhängig von der Zuzahlung gemäß § 28 Abs. 4 SGB V zu sehen, so dass gegebenenfalls beide Zuzahlungsarten vom Versicherten zu leisten sind. Ob weitere Zuzahlungen im Kalenderjahr zu leisten sind, hängt vom Erreichen der Belastungsgrenze ab (§ 62 SGB V).