Kassenärztliche Bundesvereinigung äußert sich zu Praxisgebühr
Bezüglich der Zuzahlung gemäß § 28 Abs. 4 SGB V heißt es: Die Zuzahlung je Verordnung bei häuslicher Krankenpflege (§ 61 SGB V) ist unabhängig von der Zuzahlung gemäß § 28 Abs. 4 SGB V zu sehen, so dass gegebenenfalls beide Zuzahlungsarten vom Versicherten zu leisten sind.
Ob weitere Zuzahlungen im Kalenderjahr zu leisten sind, hängt vom Erreichen der Belastungsgrenze ab (§ 62 SGB V).