Noch Fragen? 0221 / 88 88 55-0

Aktuelles | 23.03.2020

Kinderbetreuung: Neuer Erlass des NRW-Familienministeriums

Seit Montag, dem 23. März 2020, kann Not-Kinderbetreuung in Nordrhein-Westfalen auch in Anspruch genommen werden, wenn nur ein Elternteil als Schlüsselperson für die öffentliche Versorgung gilt. Das beschloss das Land Nordrhein-Westfalen Ende vergangener Woche.

Jede Person, die Schlüsselperson ist und eine Bescheinigung des Arbeitgebers zur Unabkömmlichkeit vorlegen kann, hat demnach unabhängig von der familiären Situation einen individuellen Anspruch auf eine Betreuung ihrer Kinder in Kindertagesbetreuungsangeboten. Das gilt in Situationen, in denen die Betreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll – entsprechend der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts – organisiert werden kann.

Es reicht damit aus, dass ein Elternteil eine entsprechende Bescheinigung vorlegt. Folglich müssen nicht länger zwei Bescheinigungen vorgelegt werden.

Den Anspruch auf Kinderbetreuung haben darüber hinaus auch alleinerziehende Schlüsselpersonen. Neben der bereits genannten Arbeitgeberbescheinigung sind keine weiteren Nachweise zu erbringen.

Die Betreuung der Kinder von Schlüsselpersonen muss durch das Jugendamt auch sichergestellt werden, wenn bislang kein Betreuungsangebot genutzt wurde. Wichtig ist in diesen Fällen, dass die Kinder nicht in bestehenden Betreuungsgruppen betreut werden, damit keine neuen Kontaktnetze entstehen.

Damit erfüllt das Land eine wichtige Forderung des LfK und anderer Verbände.