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Aktuelles | 08.03.2004

Kostenerstattung der Trink- und Sondennahrung

Mit seiner Entscheidung, wesentliche Teile der Sondennahrung, die bisher auf Rezept verordnet wurden, aus der Erstattung der Krankenkassen auszuschließen, sorgte der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen Ende letzten Jahres für viel Wirbel. Und auch durch die Neuregelungen im Rahmen des Gesundheitssystem-Modernisierungsgesetzes (GMG) kam es zu vielen Unsicherheiten bezüglich der Verordnungsfähigkeit der Präparate und somit der Kostenerstattung. Dabei ist die teure Trink- und Sondennahrung für Patienten, die künstlich ernährt werden müssen, lebensnotwendig.

Hintergrund der Unsicherheiten sind die Softwareprogramme in den Arztpraxen. Denn bei der Eingabe von Trink- und Sondennahrung erscheint die Meldung ?Nicht rezeptpflichtiges Präparat?. Nach der Neuregelung in § 34 Abs. 1 SGB V sind nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel aus der Verordnungsfähigkeit ausgeschlossen. Also damit auch die Trink- und Sondennahrung. Folge: Ärzte verweigern die Verordnung.

Unrechtmäßiger Weise, wie der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) erklärt. Denn laut BVMed ist Trink- und Sondennahrung kein Arzneimittel. Nach § 31 Abs. 1 SGB V sind Aminisäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung auch nach Inkrafttreten es GMG weiterhin verordnungsfähig. Aus diesem Paragraphen ginge eindeutig hervor, dass Trink- und Sondennahrung in den medizinischen Ausnahmefällen nach § 92 SGB V (Arzneimittelrichtlinien) zu Lasten der GKV verordnet werden können.

Zum Thema ?nicht verschreibungspflichtige Medikamente? gibt es nach Aussage des deutschen Ärzteblattes eine Negativliste frühestens am 1. April 2004. Die behandelnden Ärzte können entsprechende Medikamente bis dato in Eigenregie verordnen. Nach Ansicht des LfK besteht auch dann ein Anspruch auf Häusliche Krankenpflege, wenn nicht verschreibungspflichtige Medikamente verabreicht werden müssen. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um ein Medikament handelt und dieses vom Arzt verordnet werden wurde. Die Richtlinie zur Häuslichen Krankenpflege macht im Rahmen der Medikamentengabe keine Einschränkung zu den Arten der verabreichten Medikamente.