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Aktuelles | 30.05.2005

Krankenkassen müssen Einmalkatheterisierung bezahlen

Nach einem aktuellen Urteil des Landessozialgerichtes NRW müssen Krankenkassen auch dann Leistungen im Rahmen der häuslichen Krankenpflege übernehmen, wenn diese in der Richtlinie zur Verordnung häuslicher Krankenpflege des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht vorgesehen ist.

In einem jetzt veröffentlichten aber noch nicht rechtskräftigen Urteil des Landessozialgerichtes NRW (LSG), Urteil vom 17.03.05, Az.: L 16 KR 99/04, entschieden die Richter, dass auch die Verordnung der Einmalkatheterisierung von den Krankenkassen zu übernehmen ist. Dies gilt auch, obwohl diese Leistung in den Richtlinien zur Verordnung häuslicher Krankenpflege nicht vorgesehen ist. Darüber hinaus wurde ebenfalls entschieden, dass die Kosten dieser Leistung auch dann zu übernehmen sind, wenn die Leistungserbringung durch einen Pflegedienst im Rahmen des Kindergartenbesuchs erfolgt.

Zum Hintergrund:

Ein Arzt verordnete für ein Kind, das an einer lumbalen Spina bifida mit Blasenentleerungsstörung leidet, im Rahmen einer Verordnung häuslicher Krankenpflege die tägliche Katheterisierung während des Besuchs des Kindes im Kindergarten.

Die Kasse lehnte die Kostenübernahme zunächst ab. Begründung: Die Leistung werde nicht im Haushalt der Familie erbracht. Aufgrund einer hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung durch das Bundessozialgericht nahm die Kasse von dieser Begründung schließlich Abstand. Stattdessen begründetet sie ihre Ablehnung nun damit, dass die Einmalkatheterisierung durch die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusse nicht zu Lasten der Krankenversicherung verordnet werden dürfe.

Dies sahen die Richter des LSG jedoch anders: Zunächst bestätigten die Richter nochmals (wie auch beim BSG), dass ein Anspruch auf Leistungen der häuslichen Krankenpflege auch während des Besuchs einer Kindertagesstätte, einer Schule oder eines Kindergartens besteht. Des weiteren stellten die Richter fest, dass es sich bei den verordneten Leistungen um notwendige Behandlungspflegen handelt und die Versorgung mit einem transurethralem Dauerkatheter in dem zu entscheidenden Fall keine ausreichende Versorgung darstellt, da das Einbringen dieses Katheters die Gefahr einer bakteriellen Verunreinigung beinhaltet.

Auch wenn die Richtlinie eine Einmalkatheterisierung in diesem Umfang nicht vorsieht, vermag die Richtlinie, trotz dieser Einschränkung, keine Wirkung zum Nachteil des Versicherten entfalten. Zwar, so die Richter, können die Richtlinien verbindliche Regelungen treffen, soweit die Richtlinie jedoch notwendige Behandlungsmaßnahmen ausschließt, ist sie wegen Verstoßes gegen die Ermächtigungsgrundlage des § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr.6 Abs.7 SGB V unwirksam.

Das Gremium sei durch den Gesetzgeber nicht ermächtigt worden, notwendige Behandlungsmaßnahmen von der Verordnungsfähigkeit auszuschließen, so die Richter.

"Eine wichtige Entscheidung," so Anke Willers-Kaul, stellvertretende Geschäftsführerin des Landesverbandes freie ambulante Krankenpflege NRW e.V.. "Wieder einmal mussten erst die Gerichte bemüht werden, um einen umfassenden Anspruch auf Krankenbehandlung durchzusetzen und die Grenzen der Kompetenz des Gemeinsamen Grundsatzausschusse aufzeigen. Hoffentlich übernimmt das BSG die Argumente der Richter des LSG und bestätigt damit höchstrichterlich einen Anspruch eines jeden Versicherten auf die für ihn notwendigen Behandlungspflegen."