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Aktuelles | 30.01.2004

KV WL äußert sich zur Praxisgebühr

Danach heißt es: 1. Selbstverständlich teilen wir Ihre Auffassung, wonach die Regelungen der Richtlinien über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege auch nach Einführung der Praxisgebühr fortgelten. Danach hat der Vertragsarzt die Folgeverordnung in den letzten drei Werktagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums auszustellen. Unklar ist, warum niedergelassene Ärzte befürchten, dass Ihnen die Praxisgebühr entgehen könnte, da diese kein "plus" an Honorar darstellt. 2. Sollte am Ende eines Quartals, in dem bereits die Praxisgebühr gezahlt wurde, eine Verordnung für das Folgequartal notwendig werden, wir keine zusätzliche Praxisgebühr fällig, wenn bereits ein Kontakt mit dem verordnenden Arzt stattgefunden hat oder diesem eine Überweisung vorgelegt wird. 3. Soweit sich ein Arzt tatsächlich weigert, eine Folgeverordnung vor einem Quartalswechsel auszustellen, sollten sich die Patienten an ihre zuständige Krankenkasse wenden, die wiederrum mit uns Kontakt aufnehmen wird.