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Politik | 12.11.2021

Land NRW verschärft Testpflichten

Mit Änderungen der Corona-Verordnungen und der „AVEinrichtungen“ reagiert das Land NRW auf die aktuell steigenden Infektionszahlen. Eine Reihe von Änderungen kommt damit auf die Pflegeeinrichtungen im Land zu.

Ab dem 22. November gelten laut den Verordnungen sowie der Allgemeinverfügung (PDF-Datei) zu „Besonderen Schutzmaßnahmen vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus in Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe und Betreuungsgruppen nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung“ (AVEinrichtungen) Ausnahmen von der Testpflicht in anbieterverantworteten Wohngemeinschaften (WGs) und Heimen nur noch für geimpfte Personen, deren letzte erforderliche Impfdosis nicht mehr als sechs Monate zurückliegt bzw. deren Auffrischungsimpfung mindestens 14 Tage zurückliegt.

Die Änderungen der NRW-Regelungen betreffen vor allem die Testpflichten. Demnach gelten ab sofort folgende Regeln:

Für den Status „getestet“ darf das Testergebnis maximal 24 Stunden alt sein. Dies gilt auch bei Neuaufnahmen in Pflegediensten und Tagespflegen.

In anbieterverantworteten Wohngemeinschaften und Pflegeheimen gilt außerdem…

… für Bewohner:

  • Bewohnern von anbieterverantworteten WGs und Heimen sind wie bisher alle zwei Wochen Tests anzubieten. Ab dem 22. November 2021 gibt es für Bewohner eine Testpflicht per Schnelltest dreimal pro Woche. Ausgenommen hiervon sind nur Bewohner, deren letzte erforderliche Impfdosis nicht mehr als sechs Monate zurückliegt bzw. deren Auffrischungsimpfung mindestens 14 Tage zurückliegt. Die Testpflicht entfällt ebenfalls für als genesen geltende Bewohner. Falls die dem Genesenennachweis zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels PCR-Test länger als sechs Monate zurückliegt, ist der Nachweis einer mindestens 14 Tage zurückliegenden Impfdosis erforderlich, damit die Testpflicht entfällt.
  • Ungeimpfte bzw. nicht genesene Bewohner müssen an fünf aufeinander folgenden Tagen mittels Schnelltest getestet werden, wenn sie Kontakt zu einer infizierten Person hatten.
  • Bei Neu- und Wiederaufnahmen von Bewohnern muss ein PCR-Test durchgeführt bzw. veranlasst werden, wenn es sich um ungeimpfte Personen handelt oder Personen, deren letzte erforderliche Impfdosis mehr als sechs Monate zurückliegt und die noch keine Auffrischungsimpfung erhalten haben. Gleiches gilt für Genesene, bei denen die Testung (Labordiagnostik mittels PCR-Test), die dem Genesenennachweis zugrunde liegt, länger als sechs Monate zurückliegt.

... für Beschäftigte:

  • Beschäftigte von anbieterverantworteten WGs und Heimen sind mindestens zweimal wöchentlich zu testen. Bis zum 21. November entfällt die Testpflicht für geimpfte und genesene Beschäftigte. Ihnen sind freiwillige wöchentliche Tests anzubieten. Ab dem 22. November 2021 gibt es für Beschäftigte eine Testpflicht: per Schnelltest dreimal pro Woche. Ausgenommen sind nur Beschäftigte, deren letzte erforderliche Impfdosis nicht mehr als sechs Monate zurückliegt bzw. deren Auffrischungsimpfung mindestens 14 Tage zurückliegt. Ausgenommen sind außerdem genesene Beschäftigte. Falls die dem Genesenennachweis zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels PCR-Test länger als sechs Monate zurückliegt, ist der Nachweis einer mindestens 14 Tage zurückliegenden Impfdosis erforderlich, damit die Testpflicht entfällt.
  • Nicht geimpfte bzw. genesene Beschäftigte sind ab dem 22. November 2021 täglich zu testen.

… für Besucher:

  • Für Besucher von anbieterverantworteten WGs und Heimen entfällt ab dem 22. November 2021 die Testpflicht ebenfalls nur noch für geimpfte Personen, deren letzte erforderliche Impfdosis nicht mehr als sechs Monate zurückliegt bzw. deren Auffrischungsimpfung mindestens 14 Tage zurückliegt. Die Testpflicht entfällt ebenfalls für als genesen geltende Besucher. Falls die Testung (Labordiagnostik mittels PCR-Test), die dem Genesenennachweis zugrunde liegt, länger als sechs Monate zurückliegt, ist der Nachweis einer mindestens 14 Tage zurückliegenden Impfdosis erforderlich, damit die Testpflicht entfällt.

Darüber hinaus bleibt es für alle Pflegeeinrichtungen bei den bekannten Vorgaben zu Arbeitsschutz, Kurzscreening, Kontaktverfolgung und Maskenpflicht.