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Aktuelles | 12.05.2003

Mini-Jobs: Was Sie unbedingt wissen sollten!

Seit dem 01. April 2003 sind die neuen Regelungen zu den ?400 ? Euro ? Minijobs? wirksam. Wir informierten Sie in der AmPuls bereits ausführlich über Änderungen und Neuerungen. Dennoch gibt es weitere Stolpersteine bzw. Ausnahmen, die Ihnen bekannt sein sollten, damit Sie von unangenehmen Überraschungen verschont bleiben:

Wenn Sie einen Mitarbeiter auf der Basis des ?400 ? Euro ? Minijobs? einstellen, zahlen Sie in der Regel eine Pauschale von insgesamt 25 % an die zentrale Erhebungsstelle bei der Bundesknappschaft in Cottbus. Mit diesen 25 % sind automatisch 2 % einheitliche Pauschsteuern (Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) abgedeckt. Die restlichen 23 % verteilen sich auf die sozialversicherungspflichtigen Beiträge (Zwölf Prozent an die gesetzliche Rentenversicherung und elf Prozent an die gesetzliche Krankenversicherung). Jetzt gibt es aber Mitarbeiter, die von der Sozialversicherungspflicht freigestellt sind wie etwa Beamte, Rentner oder Mitarbeiter, die privat versichert sind. In diesen Fällen beträgt die Versteuerung dann nicht analog nur 2 %, sondern es gilt wie in der Vergangenheit eine reine Versteuerung von 20 %. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Sie sich in kniffeligen Einzelfällen an Ihren Steuerberater wenden.

 

Bleibt es für kleinere Unternehmen immer bei den 25 %?

Unter Umständen müssen Betriebe mit weniger als 30 Mitarbeitern an den Umlageverfahren (U1 bzw. U2) teilnehmen. Dadurch kann es zu einer höheren Pauschale als insgesamt 25 % kommen. So ist Bestandteil der neuen Mini-Job Regelungen eine Pauschale von 1,2% für das U1-Umlageverfahren und von 0,1% für das U2-Umlageverfahren. Achtung, auch hier ist zu beachten, dass die meisten ambulanten Pflegedienste ausschließlich Angestellte beschäftigen. Insofern sollte mit Ihrem Steuerberater geklärt werden, ob das U1-Umalgeverfahren (für Arbeiter) überhaupt in Frage kommt.

Was ist mit dem Zeitraum 01. Januar 2003 bis zum 31. März.2003?

Zur erneuten Erinnerung: Sie sollten sich vergewissern, dass ihr Mitarbeiter für den ?alten 325-Euro-Job? den Antrag auf Freistellung vom Arbeitslohn entsprechend § 3 Nr. 39 EstG für das Jahr 2003 beim Finanzamt gestellt hat, sofern ein Anspruch auf Freistellung besteht.

Worauf sollte ein Arbeitgeber unbedingt achten?

Der Arbeitnehmer sollte sich unbedingt schriftlich bestätigen lassen, dass der Mitarbeiter mit all seinen ausgeübten Mini-Jobs insgesamt im Monat die Geringfügigkeitsgrenze von 400,- Euro nicht übersteigt. Wenn der Mitarbeiter eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausübt (was sicher der häufigere Fall sein wird), dann sollte der Mitarbeiter schriftlich bestätigen, dass er keiner weiterer geringfügigen Beschäftigung nachgeht.