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Politik | 25.11.2021

Neue Corona-Verordnungen in Kraft – tägliche Testungen bestätigt

Das Land Nordrhein-Westfalen hat die Verordnungen aktualisiert, die die Regeln zum Testen auf das Coronavirus in den Einrichtungen des Gesundheitswesens umsetzen. Sie sind seit heute in Kraft.

Die neuen Testvorgaben waren zuvor entsprechend dem aktualisierten Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft getreten (siehe auch LfK-Aktuell vom Mittwoch). Heute hat nun der Landesgesetzgeber nachgezogen und die Corona-Test- und Quarantäneverordnung sowie die Coronabetreuungsverordnung (PDF-Dateien) in aktualisierter Form veröffentlicht.

Tägliche Testungen bei Geimpften und Ungeimpften

Die Corona-Test- und Quarantäneverordnung bestätigt danach die Regelungen zu den Testfrequenzen, die sich aus dem Infektionsschutzgesetz ergeben. Somit gilt weiterhin, dass alle Arbeitgeber und Beschäftigten in ambulanten und teil- bzw. vollstationären Pflegeeinrichtungen unabhängig vom Impf- bzw. Genesenenstatus täglich getestet werden müssen, um die Arbeit aufzunehmen. Zur Durchführung der Testungen darf die Arbeitsstätte unter Wahrung der infektionshygienischen Schutzvorkehrungen betreten werden, um das Testangebot des Arbeitgebers unmittelbar vor Arbeitsaufnahme wahrzunehmen.

Folgende Sonderregelungen gelten bei geimpften Mitarbeitern:

  • Die Testung kann auch durch PoC-Antigen-Tests zur Eigenanwendung (Selbsttests) ohne Überwachung erfolgen (Achtung: nicht möglich bei Ungeimpften).
  • Eine Testung mittels Nukleinsäurenachweis (z. B. PCR-Testung) muss höchstens zweimal pro Kalenderwoche wiederholt werden.

Ob diese erhöhte Testfrequenz bei immunisierten Beschäftigten weiterhin aufrechterhalten wird, ist fraglich. Denn es mehren sich die Stimmen, dass dies im Gesetzgebungsverfahren so nicht angedacht war. „Noch steht es aber so im Gesetz“, erklärt LfK-Justiziarin Anke Willers-Kaul. „Sobald es hier eine Änderung gibt, werden wir berichten.“

Kostenerstattung

Durch die erhebliche Erhöhung der Testfrequenzen kann es sein, dass die Kosten die zulässige maximale Kostenerstattung über die Coronavirus-Testverordnung (TestV) überschreiten. Die TestV regelt weiter wie bisher, dass in ambulanten Pflegediensten bis zu 20 Tests je versorgtem Kunden und in Tagespflegen und Intensivpflegediensten bis zu 30 Tests je Kunde pro Monat erstattet werden können.

„Es bleibt abzuwarten ob in Anbetracht der täglichen Testverpflichtung dieser Wert noch nachgebessert wird“, so Willers-Kaul.