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Aktuelles | 05.05.2022

Neue Quarantäneverordnung: Freitestung früher möglich

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) des Landes NRW hat eine neue Corona-Test-und-Quarantäneverordnung veröffentlicht. Ab sofort gelten kürzere Fristen für eine vorzeitige Beendigung der Isolierung bei infizierten Personen. Auch in der Pflege ist eine Freitestung nach fünf Tagen unter Umständen möglich.

Nach der neuen Regelung kann die Isolierung einer mit dem Coronavirus infizierten Person bereits durch einen frühestens am fünften Tag der Isolierung erfolgten negativen Test beendet werden. Bislang war dies erst am siebten Tag möglich. Ohne Freitestung endet die Isolierung wie bisher automatisch nach zehn Tagen.

Für infizierte Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen gilt die Regelung zur Freitestung auch. Daneben muss der Beschäftigte für die Wiederaufnahme der Tätigkeit mindestens 48 Stunden symptomfrei sein. Außerdem muss dieser dem Arbeitgeber einen Nachweis über eine negative Testung mittels Coronaschnelltest (kein Selbsttest), PCR-Test oder PCR-Test mit einem Ct-Wert über 30 vorlegen. Mit der neuen Verordnung (PDF-Datei) setzt das NRW-Gesundheitsministerium die Empfehlungen der Gesundheitsministerkonferenz und des Robert Koch-Instituts (RKI) zur Verkürzung der Isolierungszeiten um. 

Nach MAGS-Angaben gelten die Neuregelungen auch für Personen, die sich derzeit schon aufgrund der bisherigen Verordnung in Quarantäne oder Isolation befinden. Diese können sich ab heute ebenfalls nach fünf Tagen freitesten.

Im Zuge der Änderungen der Test- und-Quarantäneverordnung wurde auch die Coronaschutzverordnung (PDF-Datei) überarbeitet. Die bekannten Testvorgaben bleiben bestehen. Neu hinzugekommen ist eine Regelung für immunisierte Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen: Gilt ein Beschäftigter als enge Kontaktperson von einer mit dem Coronavirus infizierten Person, ist dieser täglich vor Dienstantritt für die Dauer von fünf Tagen zu testen. Die Einstufung als enge Kontaktperson erfolgt nicht nach einem beruflichen Kontakt zu infizierten Patienten unter Einhaltung der Schutzmaßnahmen.

Der LfK wird seine Arbeitshilfen entsprechend den neuen Vorgaben überarbeiten und seinen Mitgliedern im passwortgeschützten LfK-Downloadbereich zur Verfügung stellen.