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Aktuelles | 25.06.2021

PCR-Testung nicht mehr verpflichtend

Ambulante Pflegedienste und Tagespflegeeinrichtungen in Nordrhein-Westfalen müssen seit heute bei neu aufgenommenen Kunden und Gästen einen Corona-Schnelltest anstelle eines PCR-Tests durchführen. Die aktualisierte Corona-Test- und Quarantäneverordnung des Landes hebt die bislang bestehende Pflicht zur Testung mittels PCR-Test auf.

Die Corona-Test- und Quarantäneverordnung (PDF-Datei) des NRW-Gesundheitsministeriums (MAGS) legt nun in § 9 Absatz 4 fest, dass es ausreicht, einen so genannten PoC-Antigen-Test („Schnelltest“) durchzuführen, wenn Kunden oder Gäste neu oder wieder in eine Tagespflegeeinrichtung oder die Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst aufgenommen werden. Der Test darf bei Aufnahme nicht älter als 48 Stunden sein.

Damit entfällt die Veranlassung einer PCR-Testung durch die Ärzte oder Krankenhäuser.

Keine Änderung für Senioren-Wohngemeinschaften

Für Pflegebedürftige, die in anbieterverantworteten Senioren-Wohngemeinschaften leben und versorgt werden, bleibt es dagegen bei den Regelungen der Allgemeinverfügung „Schutzmaßnahme in stationären Einrichtungen“ (PDF-Datei). Hier ist bei Neu- oder Wiederaufnahme immer eine Testung mittels PCR-Test vorgesehen.