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Aktuelles | 28.08.2020

Pflege in NRW: Corona-Testung verbindlich geregelt

Am 31. August tritt die geänderte Allgemeinverfügung Pflege und Besuche (CoronaAVPflegeundBesuche) in Kraft. Darin wird nun – wie schon länger angekündigt – verbindlich die Corona-Testung bei Neu- und Wiederaufnahmen in Pflegeeinrichtungen geregelt.

Die CoronaAVPflegeundBesuche regelt hauptsächlich die Hygiene- und Besuchsregelungen für Heime und anbieterverantwortete Wohngemeinschaften. Mit der aktuellen Fassung werden jedoch auch Testungen für die gesamte Pflegeinfrastruktur geregelt, das heißt auch für ambulante Pflegedienste und Tagespflegen.

Testung bei Neuaufnahme und Krankenhausentlassung

Für alle Neukunden ambulanter Pflegedienste oder Tagespflegen soll es grundsätzlich zwei Testungen bei Aufnahme geben. Der erste Test soll nach den Vorgaben in der CoronaAVPflegeundBesuche bei Aufnahme erfolgen. Ein zweiter Test ist dann spätestens nach 14 Tagen durchzuführen. Das örtlich zuständige Gesundheitsamt ist verpflichtet, den Test zu veranlassen. Damit ist auch die Kostenübernahme geregelt.

Nach einem Krankenhausaufenthalt gilt ebenfalls eine Testpflicht wie für Neukunden, unabhängig davon, ob der Pflegebedürftige ein Neu- oder ein Bestandskunde ist. Allerdings sollte der erste Test regelhaft noch im Krankenhaus durchgeführt werden – zu den Refinanzierungskonditionen, die für Krankenhäuser gelten.

Mehr über die neue Allgemeinverfügung Pflege und Besuche lesen LfK-Mitglieder in der neuen Ausgabe des Newsletters LfK-Aktuell, die am kommenden Montag erscheint.