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Aktuelles | 09.03.2004

Pflegekorrekturgesetz: Anhörung im Bundestag

Am 3. März fand die Anhörung zum sog. Pflegekorrekturgesetz statt. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die durch die Rechtsprechung ausgelöste Verschiebung von Leistungen der Krankenversicherung in die Pflegeversicherung unterbunden werden. Dies schafft Rechtssicherheit, macht die finanzielle Belastung der Pflegebedürftigen rückgängig und stärkt dadurch die Leistungsfähigkeit der ambulanten Pflegedienste. Unabhängig hiervon soll die Pflegebereitschaft von im Haushalt von Pflegebedürftigen lebenden Angehörigen gestärkt werden.

Dies geschieht, indem die bereits durch die Rechtsprechung konkretisierten Kriterien für eine ausnahmsweise Berücksichtigung eines behandlungspflegerischen Hilfeaufwandes bei der Einstufung in die Pflegeversicherung in das Pflegeversicherungsrecht übernommen werden. Dies betrifft Fälle, in denen kranke Pflegebedürftige nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung keinen Anspruch auf häusliche Krankenpflege haben, weil in ihrem Haushalt lebende Personen die Leistungen der Behandlungspflege erbringen.

Hierzu soll das SGB XI dahingehend geändert werden, wonach ein Zeitaufwand für Leistungen der Behandlungspflege nur dann bei der Einstufung in die Pflegeversicherung zu berücksichtigen ist, wenn

- ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der behandlungspflegerischen Hilfeleistung und einer Hilfeleistung bei den für die Einstufung maßgeblichen Verrichtungen des täglichen Lebens besteht und

- die pflegebedürftige Person nicht die Voraussetzungen für einen (krankenversicherungsrechtlichen) Anspruch auf häusliche Krankenpflege erfüllt, weil eine in ihrem Haushalt lebende Person die Leistun-gen der Behandlungspflege erbringt.

Dies ist aus Sicht des LfK jedoch nicht hinreichend. Wir fordern, dass auch der § 37 Abs. 2 SGB V in diesem Sinne wie folgt geändert wird:

"Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer Familie als häusliche Krankenpflege Behandlungs-pflege, wenn sie zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. Der Anspruch umfasst alle Leistungen der Behandlungspflege auch in den Fällen, in denen dieser Hilfebedarf bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach §§ 14 und 15 des Elften Buchs mit Ausnahme von § 15 Abs. 3 Satz 2 zu berücksichtigen ist."