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Aktuelles | 12.02.2003

Pflegepersonal darf Koma-Patienten gegen Willen künstlich ernähren

Das Landgericht Traunstein hat entschieden, dass Pflegepersonal nicht dazu verpflichtet werden kann, die Ernährung eines Wachkoma-Patienten ein zu stellen (LG Traunstein Az.: 3 O 205/02).

Im Jahr 1998 versuchte ein 37-jähriger Mann sich selbst zu töten. Der Versuch misslang. Seither lebt der 37jährige im Wachkoma und wird mittels Sonde ernährt. Der Vater des Mannes wollte als gesetzlicher Betreuer seines Sohnes erreichen, dass das Pflegepersonal die Ernährung einstellt. Die Pfleger verweigerten dies jedoch, da sie den Mann als Menschen erlebten, der im Wachkoma lächelt und sich über Süßes freut. Eine Patientenverfügung hatte der 37-jährige nicht verfasst.

Moralisch und menschlich betrachtet sicher ein Grenzfall, denn durch seinen mißglückten Selbsttötungs-Versuch hat er die Absicht, seinem Leben ein Ende zu setzen, bereits kundgetan.

Ähnlich sah dies auch das Gericht. Denn der Vorsitzende Richter der 3. Zivilkammer am Traunsteiner Landgericht nannte den Anspruch des Patienten auf den eigenen Tod zwar rechtens. Daraus könne aber keine Verpflichtung für das Pflegepersonal, bzw. die Pflegedienstleitung abgeleitet werden, die Ernährung des Patienten ein zu stellen. Der Richter sprach in diesem Zusammenhang von ?Lebensvernichtung?. Die Deutsche Hospiz-Stiftung führt dazu aus: ?Es muss dabei bleiben, dass jeder essen und trinken darf. Es sei denn, er hat es verbindlich anders festgelegt. Eine Beweislastumkehr wäre fatal. Das hieße, Schwerstkranke müssten Essen und Trinken extra einfordern: Kostendrückern im Gesundheitssystem könnte Tür und Tor geöffnet werden.?

Der Anwalt des Patienten wertete das Urteil als ?emotionale Entscheidung? und kündigte Berufung an.