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Aktuelles | 16.06.2020

Pflegerettungsschirm: Anleitung für Betreuungsdienste veröffentlicht

Neben Pflegediensten und Tagespflegen können auch Angebote zur Unterstützung im Alltag nach Landesrecht („AnFöVO“) einen Antrag zum Ausgleich der finanziellen Belastungen über den Pflegerettungsschirm des Bundes stellen. Eine neue Handreichung zeigt, wie das geht.

Die Handreichung wurde von den Landesverbänden der Pflegekassen in Nordrhein-Westfalen herausgegeben und fasst die wichtigsten Informationen zum Erstattungsanspruch der nach AnFöVO zugelassenen Betreuungsdienste zusammen.

Ansprüche bis Jahresende geltend machen 

Deren Anspruch auf Kostenerstattung gilt bei Mehrausgaben und Mindereinnahmen im Zeitraum vom 1. März bis 30. September 2020, die infolge der Corona-Pandemie entstanden sind. Inhaber eines Angebots nach AnFöVO können ihren Anspruch monatlich geltend machen. Daneben ist auch eine Nachmeldung von Ansprüchen bis Jahresende möglich.

Die Handreichung der Pflegekassen gibt Antworten auf die häufigsten Fragen zum Rettungsschirm für Betreuungsdienste und erläutert, wie und mithilfe welcher Formulare die Erstattung beantragt werden kann. Aufgeführt ist zudem, welche Unterlagen auf Anfrage als Nachweis über die Mehraufwände und Mindereinnahmen vorgelegt werden müssen.

Wichtig: Regionale Zuständigkeit der Pflegekassen 

Die Pflegekassen in Nordrhein-Westfalen haben eine regionale Arbeitsteilung für die Bearbeitung der Anträge vereinbart. Eine Liste mit den für die jeweiligen Regionen zuständigen Ansprechpartnern finden LfK-Mitglieder zusammen mit der Handreichung und weiteren Unterlagen im LfK-Downloadbereich.