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Pflege | 20.04.2021

Qualitätsprüfungen dürfen unter bestimmten Voraussetzungen stattfinden

Der GKV-Spitzenverband hat im Einvernehmen mit den zuständigen Prüfverbänden neue Regelungen festgelegt, nach denen Qualitätsprüfungen während der pandemischen Lage in ambulanten Pflegediensten und Tagespflegen stattfinden dürfen.

Dem Beschluss des GKV-Spitzenverbands vom 15. April 2021 zufolge, der in Abstimmung mit dem Medizinischen Dienst des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen (MDS) und dem Prüfdienst des Verbands der Privaten Krankenversicherung (QPP) sowie im Einvernehmen mit dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) erfolgte, können Qualitätsprüfungen aufgrund der pandemischen Lage nur unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt werden. Die neuen Regelungen gelten bereits und sind für die Landesverbände der Pflegekassen, die Medizinischen Dienste und den QPP verbindlich.

Demnach können Regelprüfungen sowohl in ambulanten Pflegediensten als auch in Einrichtungen der Tagespflege durchgeführt werden, wenn

  • in der entsprechenden kreisfreien Stadt beziehungsweise dem entsprechenden Kreis eine stabile Inzidenz von höchstens 50 innerhalb der letzten sieben Tage vor Prüfbeginn vorliegt oder
  • wenn von der obersten Landesgesundheitsbehörde – in Nordrhein-Westfalen das Gesundheitsministerium [https://www.mags.nrw/] (MAGS) – bestätigt wurde, dass die Personen mit der höchsten und hohen Priorität (siehe § 2 und § 3 der Corona-Impfverordnung) ein Impfangebot erhalten haben (zweite Dosis plus 14 Tage). Dies gilt unabhängig von regionalen Inzidenzwerten.

Keine Prüfung bei Infektionsverdacht

Grundsätzlich finden keine Regelprüfungen bei ambulanten Pflegediensten mit Ausbruchsgeschehen oder dem Verdacht auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 statt. So darf es  innerhalb von 14 Tagen keine positiv getesteten Mitarbeiter oder versorgten Pflegebedürftigen im Unternehmen gegeben haben. Auch ein begründeter Verdacht auf eine Infektion mit SARS-CoV-2, der dem Gesundheitsamt gemeldet wurde, ist ein Ausschlusskriterium.

Dasselbe gilt für Tagespflegeeinrichtungen. Auch hier reicht ein begründeter und dem Gesundheitsamt gemeldeter Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus bei einem Gast als Grund, eine geplante Regelprüfung nicht durchzuführen.

Anlassprüfungen bleiben allerdings von diesen Festlegungen unberührt und können jederzeit durchgeführt werden.

Hygienekonzept des MDK gilt weiter

Seit der Anpassung der Impfverordnung vom 8. Februar 2021 haben auch Prüfer, die in der ambulanten Pflege Begutachtungen oder Prüfungen durchführen, einen Impf-Anspruch mit höchster Priorität. Daher ist zu erwarten, dass von diesen Personen bald immer mehr über einen Impfschutz verfügen. Trotzdem werden bei den Qualitätsprüfungen unabhängig von Impfstatus und Testungen der Prüfer alle Hygieneschutzmaßnahmen nach den Hygienekonzepten der Medizinischen Dienste weiterhin strikt umgesetzt. Das Hygienekonzept der MDK-Gemeinschaft wird zudem regelmäßig an den aktuellen Stand des Wissens angepasst.

So müssen die Prüfer bei allen Qualitätsprüfungen stets FFP2-Masken tragen. Zudem sind sie regelmäßig mit einem Antigen-Schnell- oder -Selbst-Test mit hoher Sensitivität (BfArM) zu testen – mindestens dreimal pro Woche, aber auf jeden Fall vor Beginn einer Qualitätsprüfung. Bei Prüfern mit vollständigem Impfschutz ist mindestens einmal pro Woche ein Test durchzuführen. Daneben sind die Prüfer angehalten, regionale Vorgaben für die Testungen des Personals in den Pflegeeinrichtungen zu beachten, wenn diese über die üblichen Testintervalle hinausgehen. Die Tests werden den Prüfern vom Prüfdienst zur Verfügung gestellt. Den Pflegeeinrichtungen entsteht hierdurch kein Aufwand.