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Pflege | 07.12.2017

Qualitätsprüfungs-Richtlinien aktualisiert

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ist seit dem Inkrafttreten des Dritten Pflegestärkungsgesetzes (PSG III) bemächtigt, bei Beziehern von häuslicher Krankenpflege die Qualität der Versorgung in größerem Umfang zu prüfen. Die entsprechende Richtlinie dazu wurde nun veröffentlicht.

Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beschloss die Änderungen der Qualitätsprüfungs-Richtlinien (QPR) bereits am 27. September. Sie sind nun im Internet veröffentlicht.

Die Änderungen beruhen auf dem neuen § 275b SGB V, der im Rahmen des PSG III eingeführt wurde. Er sieht vor, dass der MDK nun auch bei Pflegeanbietern, die ausschließlich Leistungen häuslicher Krankenpflege erbringen, regelmäßige Qualitätsprüfungen durchführen können. Zuvor war dies nur bei Leistungserbringern möglich, die mit den Kassen auch oder ausschließlich einen Vertrag für Grundpflegeleistungen nach Maßgaben der Pflegeversicherung (SGB XI) abgeschlossen hatten.

Einheitliches Prüfverfahren

Insbesondere soll es nun einfacher sein zu kontrollieren, ob die erbrachten Leistungen auch bei ausschließlich nach dem SGB V versorgten Personen ordnungsgemäß abgerechnet wurden. Damit alle Anbieter von Pflegeleistungen – egal, ob nach dem SGB V oder dem SGB XI – einheitlich geprüft werden können, wurden die Qualitätsprüfungs-Richtlinien angepasst. Denn Pflegedienste mit SGB XI-Vertrag unterliegen weiterhin der bisherigen Regelprüfung durch den MDK.

So wurden im ersten Teil, der die Prüfgrundlage für Pflegedienste mit einem Versorgungsvertrag nach dem SGB XI bildet, komplizierte Regelungen zur Stichprobenauswahl der überprüften Patienten eingearbeitet. Sie sollen sicherstellen, dass bei jeder Qualitätsprüfung nach dem SGB XI auch immer zumindest eine versorgte Person besucht werden kann, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege erhält.

Ergänzungen betreffen Intensivpflege

Zudem wurden die Prüfkriterien im Hinblick auf die außerklinische Intensivpflege für die spezielle Krankenbeobachtung ergänzt. Diese Ergänzungen betreffen alle Intensivpflegedienste. Abgehoben wird in der Ergänzung auch auf die S2-Leitlinie „Nichtinvasive und invasive Beatmung als Therapie der chronischen respiratorischen Insuffizienz“. Die Auswirkungen und eine mögliche adäquate Umgehensweise werden derzeit vom LfK geprüft. Die Intensivpflegedienste im LfK werden hierüber gesondert informiert.

Die Richtlinien werden nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger gültig. Der LfK stellt seinen Mitgliedern die endgültige Fassung der QPR dann im LfK-Downloadbereich zur Verfügung. Es ist damit zu rechnen, dass sie bereits im Laufe des kommenden Januars in der Praxis umgesetzt wird.