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Aktuelles | 12.07.2003

Referentenentwurf zum SGB XI-Änderungsgesetz liegt vor

Am 27. September 2002 wurde vom Bundesrat die aufgrund des PQsG vorgelegte Pflege-Prüfverordnung nach § 118 SGB XI abgelehnt. Der neue Referentenentwurf zur Änderung des SGB XI wurde nun vom Gesundheitsministerium veröffentlicht. Sie können Sie den Entwurf in unserem Downloadbereich herunter laden.

Das PQsG sieht vor, dass zugelassene Pflegeeinrichtungen ab dem 1. Januar 2004 nur dann einen Anspruch auf Abschluss einer Vergütungsvereinbarung haben, wenn sie einen von einem unabhängigen Sachverständigen oder einer unabhängigen Prüfstelle erteilten Leistungs- und Qualitätsnachweis vorlegen. Mit dem nun vorliegenden Entwurf zur Änderung des SGB XI soll die im PQsG festgelegte Beratung und Prüfung geregelt werden.

Hiernach sollen künftig alle Einrichtungen alle drei Jahre durch den MDK überprüft werden. Diese Prüfungen können entfallen, wenn die Pflegeeinrichtung ein, durch einen externen Prüfer erstelltes, Testat vorlegen kann. Darüber hinaus wird es weiterhin Stichproben- und Anlassprüfungen durch den MDK geben. Die Umsetzung ist für den 1. Januar 2005 geplant.

Die Verhandlungen über die Anforderungen an das Prüfverfahren obliegen den Vertragspartnern nach § 80 SGB XI. Überprüft werden auch weiterhin die Struktur-, die Prozess- sowie die Ergebnisqualität.

Die Strukturqualität umfasst insbesondere Erhebungen über die versorgten Pflegebedürftigen, das Personal (Anzahl, Qualifikation sowie Fort- und Weiterbildungsstand), das Leistungs- und Beratungsangebot, die Aufbau- und Ablauforganisation im Hinblick auf die Leistungserbringung, die räumlichen und sächlichen Voraussetzungen der Pflegeeinrichtung, das Einrichtungsleitbild bzw. ?konzept sowie innerbetrieblich geregelte Verfahrensweisen zur Sicherstellung der Leistungen.

Die Prüfung der Prozessqualität umfasst den Ablauf, die Durchführung und Evaluation der Leistungserbringung. Hier werden u.a. die Planung der Maßnahmen zur Pflege, die Personaleinsatzplanung, das kontinuierliche und sachgerechte Führen einer geeigneten, individuellen Pflegedokumentation, die Umsetzung der Pflegeplanung, die innerbetrieblichen Verfahrensweisen zum Betriebsablauf (insbesondere zum Pflege- und Qualitätsmanagement), die Einarbeitung neuer Mitarbeiter, die Sicherstellung der Informationsweitergabe, die Einhaltung hygienischer Anforderungen sowie der sachgerechte Umsetzung ärztlicher Verordnungen überprüft.

Im Rahmen der Ergebnisqualität werden die Wirksamkeit der Pflege- und Betreuungsmaßnahmen und das Wohlbefinden der Pflegebedürftigen geprüft. Das heißt hier werden z.B. die Übereinstimmung der Pflegeergebnisse mit den Pflegezielen, der pflegerische und gesundheitliche Zustand, die Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme sowie die Berücksichtigung individueller Bedürfnisse der Pflegebedürftigen und deren Zufriedenheit mit der Leistungserbringung erfasst.

Entgegen früherer Planungen wird eine Akkreditierung der unabhängigen Prüfer nicht mehr erforderlich sein. Es ist jedoch beabsichtigt, dass der MDK stichprobenhaft die Testate überprüfen wird. Als Größe werden hier zehn Prozent genannt.

Die noch abzustimmende Richtlinie wird erst mit Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung wirksam werden. Wir werden Sie über die weitere, sicherlich spannende Entwicklung auf dem Laufenden halten. Der Entwurf kann im Download-Bereich unserer Homepage runter geladen werden.