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Aktuelles | 27.05.2004

Sozialgericht entscheidet: Pflegehilfsmittel dürfen von Pflegekasse gezahlt werden

Pflegehilfsmittel wie z.B. Stehhilfen oder Toilettenstühle dürfen auch dann von der Pflegekasse gezahlt werden, wenn sie nicht im Hilfsmittelverzeichnis der Pflegeversicherung, sondern dem der Krankenversicherung enthalten sind. Dies entschied jetzt das Sozialgericht München und bestätigte damit die AOK-Bayern in ihrer Genehmigungspraxis.

Voraussetzung ist, dass die Hilfsmittel überwiegend pflegeerleichternd und nicht für die Behandlung einer Erkrankung oder zum Ausgleich für eine Behinderung eingesetzt werden. Die vom Freistaat Bayern im Rahmen der Rechtsaufsicht über die AOK vorgetragene Position sah vor, dass die Krankenkassen die Hilfsmittel zahlen müssen, wenn sie nicht im Hilfsmittelverzeichnis der Pflegeversicherung aufgelistet werden. Dieses ist allerdings sehr eng gefasst.