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Pflege | 19.03.2020

vdek bestätigt Erleichterungen für einfache Behandlungspflegen

Nun sind alle Kassen in NRW mit im Boot: Die Ersatzkassen in Nordrhein-Westfalen (vdek) haben angesichts der derzeitigen Ausnahmesituation entschieden zuzulassen, dass in den Leistungserbringer-Monaten März und April auch Personen Behandlungspflegen der Leistungsgruppen 1 und 2 erbringen dürfen, die vertraglich dafür nicht vorgesehen sind.

Damit schließt sich der vdek den Primärkassen im Land an, die mit dieser Maßnahme dazu beitragen wollen, die pflegerische Versorgung in Nordrhein-Westfalen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie sicherzustellen.

Folgende Punkte, für die sich auch der LfK im Vorfeld bereits eingesetzt hatte, sollen ambulanten Diensten und Pflegepersonal in der derzeitigen angespannten Lage Erleichterung verschaffen:
 

  1. Bis zum 30. April (Ausstellungsdatum der HKP-Verordnung) wird die Drei-Tages-Frist bei der Erstverordnung auf zehn Tage verlängert. Das heißt: Die Verordnungen können ausnahmsweise auch bis zum zehnten der Ausstellung folgenden Arbeitstag bei der Krankenkasse eingereicht werden. Darüber hinaus wird für Folgeverordnungen eine rückwirkende Ausstellung von bis zu 14 Kalendertagen akzeptiert. Diese Regelung hat haben sowohl Primär- als auch Ersatzkassen bestätigt.
  2. Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 SGB XI werden für die Quartale I und II ausgesetzt. Damit haben Pflegegeldempfänger, die Beratungsbesuche nicht im vorgeschriebenen Intervall abrufen, keine Sanktionen zu befürchten. Gleichwohl können die Beratungsbesuche weiterhin durchgeführt und abgerechnet werden.
  3. Einfache Behandlungspflegen im Rahmen der Leistungsgruppe 1 und der Leistungsgruppe 2 können in den Leistungsmonaten März und April 2020 auch durch solche Mitarbeiter erbracht werden, die diese Leistungen aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen eigentlich nicht erbringen dürfen. Die Entscheidung darüber, wer diese Leistungen erbringen kann, obliegt der verantwortlichen Fachkraft im Pflegedienst. Die Ersatzkassen betonen, dass der Pflegedienst weiterhin verantwortlich bleibt für eine pflegefachlich ordnungsgemäße Leistungserbringung.

 
MDK setzt Qualitätsprüfungen aus
 
Zwischenzeitlich haben der MDK Nordrhein und der MDK Westfalen-Lippe auch offiziell mitgeteilt, dass alle häuslichen Begutachtungen vorübergehend nach Aktenlage erfolgen und alle Qualitätsprüfungen vorübergehend ausgesetzt werden.

GKV-Spitzenverband will Tagespflegen unterstützen

Der GKV-Spitzenverband kündigte indes an, dass die Finanzierung von Mehrkosten aufgrund der Coronavirus-Pandemie unbürokratisch sichergestellt werde. „Die Pflegeversicherung verfügt über ausreichend Rücklagen, um die Corona-bedingten Mehrkosten auszugleichen“, erklärte der stellvertretende Vorstandsvorsitzende Gernot Kiefer. So sollen beispielsweise Pflegekräfte in Tagespflegeeinrichtungen weiter finanziert werden, auch wenn Einrichtungen geschlossen würden. Konkretes liegt jedoch noch nicht vor. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Betretungsverbot für Tagespflegen und Einrichtungen des betreuten Wohnens

Für Tagespflegen in Nordrhein-Westfalen gilt ebenso wie für Werkstätten und Einrichtungen des betreuten Wohnens seit gestern ein Betretungsverbot (Erlass als PDF-Datei). Ausnahmen gelten für den Fall, dass die Versorgung für bestimmte Personen anderenfalls nicht sichergestellt werden kann. Für Pflegedienste, die Versorgung im betreuten Wohnen nach SGB IX anbieten, bedeutet das, dass möglicherweise mehr Leistungsstunden in der Häuslichkeit zum Beispiel für Menschen anfallen, die anderenfalls tagsüber Werkstätten und andere Einrichtungen besuchen.

Der Landschaftsverband Rheinland hat zugesichert, dass auch hierfür die Finanzierung gesichert würde. „Schwankungen im Betreuungsumfang übers Jahr können ausgeglichen werden“, bestätigte LVR-Sozialdezernent Dirk Lewandrowski. „Wir schauen dann wie üblich bei der Spitzabrechnung am Jahresende, ob es insgesamt passt. Wenn Träger aufgrund der Pandemie nachweislich über einen längeren Zeitraum höhere Betreuungsaufwände haben, wird man darüber reden können und dies, Plausibilität vorausgesetzt, auch berücksichtigen.“