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| 02.11.2004

Verbraucherzentrale NRW verunsichert Pflegebedürftige

Die Verbraucherzentrale NRW (VZ NRW) meldete in der vergangenen Woche, dass viele ambulante Pflegedienste bei ihren Pflegeeinsätzen falsch abrechnen. Konkrete Zahlen kann sie allerdings nicht vorweisen. Dazu kommen grobe inhaltliche Fehler der VZ NRW-Pressemitteilung, die zu großer Verunsicherung der Pflegebedürftigen führt.

Der Vorwurf der VZ NRW, wonach viele Pflegedienste ihre Kunden bei Abrechnungen übervorteilen würden, kann von der VZ NRW durch konkrete Zahlen nicht belegt werden. Dies ergab die Nachfrage des LfK bei der VZ NRW. Zudem ist die Erläuterung des Leistungssystems der Pflegeversicherung in NRW durch die Verbraucherschützer falsch. Das von ihnen als Beispiel herangezogene Modul der "großen Morgentoilette" gibt es im nordrhein-westfälischen Abrechnungssystem nicht.

"Unsere Mitgliedsbetriebe fühlen sich durch diese pauschale Kritik ungerecht behandelt. Hinzu kommt, dass durch solche Darstellungen Pflegebedürftige massiv verunsichert werden," so Christoph Treiß, Geschäftsführer des LfK.

Von den rund 460.000 Pflegebedürftigen in NRW werden gut 7o Prozent in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt und versorgt. Hiervon wird in rund 35 Prozent der Fälle die Versorgung teilweise oder ganz durch professionelle ambulante Pflegedienste sichergestellt. An 365 Tagen im Jahr. Rund um die Uhr. Hierzu sind rund 2.300 Pflegedienste im Einsatz. Der Anteil der privaten Pflegedienste macht hierbei einen Anteil von 50 Prozent der Anbieter aus.

Die Leistungen werden auf der Grundlage eines mit den Landesverbänden der Pflegekassen bereits 1995 vereinbarten Leistungskomplexsystems erbracht. Hier sind die Leistungen der Pflegeversicherung in 26 sog. Leistungskomplexe bzw. Module festgelegt. Es gilt das Prinzip der leistungsbezogenen Vergütung - jeder Leistungskomplex hat stets den gleichen Preis, egal wie lange die Leistungserbringung im Einzelnen dauert. Pflegedienste dürfen über den Leistungspreis darüber hinaus gehende Beträge nicht in Rechnung stellen - das ist vertraglich untersagt. Die Vertragsteue der Pflegedienste wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen im Rahmen von Qulitätsprüfungen der Pflegedienste überprüft.

Vor Aufnahme der Versorgung wird im Rahmen eines Erstgespräches das Versorgungsarrangement zwischen Pflegebedürftigen und Pflegedienst getroffen. Der Pflegedienst ist verpflichtet, die erbrachten Leistungen durch den Pflegebedürftigen vor Rechnungsstellung gegenüber der Pflegekasse entsprechend quittieren zu lassen.