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Aktuelles | 04.04.2006

Versicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern: LfK begrüßt Klarstellung der Rentenversicherer

In einer aktuellen Stellungnahme von heute (4. April 2006) teilt die Deutsche Rentenversicherung mit, dass sie beschlossen hat, dem Urteil des Bundessozialgericht zur Rentenversicherungspflicht von selbständigen Gesellschafter-Geschäftsführern über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht zu folgen.

 

Nach dieser Entscheidung (Urteil vom 24.11.2005, Az.: B 12 RA 1/04 R) sind selbständige GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer rentenversicherungspflichtig, wenn sie selbst nur einen Auftraggeber (die GmbH) und keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten haben.

Diese Entscheidung hatte in der Öffentlichkeit zu großer Verunsicherung geführt. Denn durch diese Rechtsprechung sind nahezu alle Gesellschafter-Geschäftsführer betroffen. Die meisten geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH sind im Regelfall ausschließlich nur für einen Auftraggeber tätig, nämlich für die GmbH, in der sie Geschäftsführer sind, und haben persönlich auch keine Mitarbeiter beschäftigt, da diese ja bereits bei der GmbH angestellt sind und gerade nicht bei den Geschäftsführern.

Würden die Sozialversicherungsträger dieses Urteil tatsächlich eins zu eins umsetzen, hätte dies enorme finanzielle Auswirkungen für die betroffenen Geschäftsführer. Denn in Betracht kommen gegebenenfalls auch rückwirkende Beitragsnachforderungen in Höhe von 19,5 Prozent des Bruttoeinkommens des Gesellschafter-Geschäftführers.

Nach der aktuellen Stellungnahme der Deutschen Rentenversicherung entspricht ihrer Auffassung nach das BSG-Urteil nicht dem Sinn und Zweck der Regelung zu den selbständigen Gesellschafter-Geschäftsführern. Aus diesem Grund wird der Sozialversicherungsträger diesem Urteil nicht weiter folgen. Gleichzeitig hat die Deutsche Rentenversicherung das Bundesministerium für Arbeit und Soziales um eine klarstellende gesetzliche Regelung gebeten. Das Bundesministerium hat die Entscheidung der Rentenversicherung bereits auch begrüßt und sich bereit erklärt, eine gesetzliche Klarstellung auf den Weg zu bringen.

"Ein sehr positives Signal", so Anke Willers-Kaul, Justiziarin und stellvertretende Geschäftsführerin des LfK, "denn mit einer Eins-zu-Eins-Umsetzung dieses Urteils wären sicherlich zahlreiche kleine und mittelständische Unternehmen in ihrer Existenz gefährdet gewesen. Es bleibt aber abzuwarten, wie und in welcher Form der Gesetzgeber eine Klarstellung umsetzen wird. Bis dahin sollten betroffene GmbHs weiterhin aufmerksam diese noch nicht abschließend geklärte Problematik im Auge behalten." Mehr über die Auswirkungen und die Hintergründe lesen Sie in der April-Ausgabe der LfK-Mitgliederzeitschrift AmPuls.