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Aktuelles | 22.10.2020

Widersprüchliches von Bund und Land zu Corona-Schnelltests

Nach dem Inkrafttreten der Corona-Testverordnung hat das Bundesgesundheitsministerium nun eine Hilfestellung zum Erstellen eines Testkonzepts für Pflegeeinrichtungen entworfen. Das Land Nordrhein-Westfalen hat zudem eine Allgemeinverfügung zur Umsetzung der Verordnung erlassen. Es bleiben jedoch zahlreiche Fragen offen.

Der Corona-Testverordnung zufolge können Pflegeeinrichtungen so genannte PoC-Tests („Schnelltests“) bei Mitarbeitern, Kunden und anderen asymptomatischen Personen wie Besuchern von stationären Einrichtungen durchführen. Aktuell fragen bereits erste Gesundheitsämter bei Pflegeeinrichtungen an und verlangen die Einsendung von Testkonzepten.

Die Regelungen in der Allgemeinverfügung des Landes machen jedoch zum Teil andere Vorgaben als die Verordnung des Bundes. So sieht beispielsweise die landesrechtlichen Regelung eine Testung mit einem PoC-Test nur dann vor, wenn nach einem Symptommonitoring leichte oder unklare Beschwerden bei einer Person vorliegen.

„Dies sind sehr unterschiedliche Vorgehensweisen, die gravierend voneinander abweichen“, erklärt LfK-Geschäftsführer Christoph Treiß. Unklar sei zudem, ob Pflegeeinrichtungen rechtlich zur Durchführung der Test verpflichtet sind. Auch die Finanzierung der Sach- und Personalkosten, vorgesehene Schulungen durch Ärzte und die Beschaffung der Tests seien noch nicht im Einzelnen geregelt.

„Wir arbeiten weiterhin mit Hochdruck an der Klärung der offenen Fragen und gleichzeitig an einem Muster-Testkonzept“, so Treiß. „Sobald alle Informationen zur Umsetzung der Teststrategie vorliegen, werden wir die LfK-Mitglieder umgehend informieren.“