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Aktuelles | 29.03.2021

Achtung: Frist zum Pflegerettungsschirm für 2020 endet!

Pflegeeinrichtungen, die coronabedingte Mehraufwendungen oder Mindereinahmen aus dem Jahr 2020 noch nicht geltend gemacht haben, müssen sich nun beeilen: Dieser Vorgang ist fristgerecht nur noch bis zum 31. März möglich.

Diese Frist setzen die Kostenerstattungs-Festlegungen des GKV-Spitzenverbands. Als „Spielregeln“ zum Pflegerettungsschirm bestimmen diese, dass Einrichtungen, die Mindereinnahmen und / oder Mehraufwendungen für das Jahr 2020 gegenüber der Pflegekasse geltend machen wollen, dies bis zum 31. März 2021 tun können.

Erstattungen für den Zeitraum seit Januar 2021 sind von der Frist nicht betroffen. Hier reicht es, wenn die Kosten innerhalb von drei Monaten nach dem Auslaufen des Pflegerettungsschirms bei der zuständigen Pflegekasse geltend gemacht werden – derzeit wäre das der 30. September 2021.

Durch den Pflegerettungsschirm nach § 150 Absatz 3 SGB XI erhalten Pflegeeinrichtungen sowohl Mindereinnahmen als auch Mehraufwendungen beispielsweise für Schutzausrüstung erstattet, die in Folge der Corona-Pandemie anfallen.