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Service | 17.08.2021

Handzeichenliste erst im Oktober fällig

Mitte August – da war doch etwas? Bislang mussten Pflegedienste um diese Zeit stets daran denken, eine aktuelle Handzeichenliste bei den Kassen einzureichen. Doch mit dem Federführungsprinzip in der häuslichen Krankenpflege hat sich die Abgabefrist geändert.

Das Federführungsprinzip ist Bestandteil des neuen Rahmenvertrags mit den Krankenkassen, den die Leistungserbringerverbände in Nordrhein-Westfalen im vergangenen Jahr mit den Kassen auf Landesebene geschlossen haben. Für einen Kreis bzw. eine kreisfreie Stadt ist nun eine Krankenkasse federführend für alle anderen tätig (eine Liste der zuständigen Krankenkassen finden LfK-Mitglieder hier). Pflegedienste müssen ihre Handzeichenliste also nur noch an eine Kasse schicken.

Die Frist für das Einreichen der Liste hat sich ebenfalls geändert: Seit diesem Jahr ist zum 31. Oktober Zeit, die Handzeichenliste sowie – falls nötig – Qualifikationsnachweise noch nicht gemeldeter Mitarbeiter einzureichen. Zuvor war hier stets der 31. August Stichtag gewesen.

Die Unterlagen können weiterhin per E-Mail versendet werden. In der Betreffzeile müssen dabei folgende Angaben stehen: Autokennzeichen, Name, Straße, Postleitzahl, Ort, IK-Nummer (neunstellig, ohne Leerzeichen)

Sonderfall Betriebskrankenkassen

Aufpassen sollten Pflegedienste allerdings bei den Betriebskrankenkassen: Der BKK Landesverband Nordwest hatte bereits im Frühjahr 2020 das Vertragsgeschäft nach § 132 SGB V für Leistungserbringer mit Sitz und Versorgungsbereich in NRW für die beigetretenen Betriebskrankenkassen übernommen. Zur Abwicklung dieses Vertragsgeschäfts besteht eine Kooperation mit der Knappschaft.

Es ist daher nicht mehr erforderlich, Handzeichenlisten an die ehemaligen Arbeitsgemeinschaften der Betriebskrankenkassen zu senden.