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Politik | 07.10.2020

Neuer Erlass des MAGS für einheitlichen Umgang mit Testungen

Das Landesgesundheitsministerium (MAGS) hat einen Erlass zur Durchführung von Testungen bei asymptomatischen Personen herausgegeben. Neben Neu- und Wiederaufnahmen in stationäre und teilstationäre Pflegeeinrichtungen besteht demnach auch bei Neukunden von Pflegediensten eine Testpflicht.

Damit Testungen umgesetzt werden können, muss das örtlich zuständige Gesundheitsamt diese veranlassen – auch, damit die Kosten übernommen werden. In den verschiedenen Regionen Nordrhein-Westfalens haben die Gesundheitsämter bislang allerdings sehr unterschiedlich gehandelt. Der Erlass des MAGS zur „Anwendung einer Allgemeinverfügung über die Durchführung von Testungen bei asymptomatischen Personen auf Veranlassung der Unteren Gesundheitsbehörden“ soll Klarheit über die Testpflicht und ein einheitlicheres Vorgehen schaffen.

Dem Erlass beigefügt ist ein Muster für eine Allgemeinverfügung, die die Kommunen für ihren Zuständigkeitsbereich erlassen sollen, damit Testungen von Personen ohne Covid-19-Symptomatik als veranlasst gelten. Dazu zählen Personen, die in eine voll- oder teilstationäre Einrichtung zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen aufgenommen oder wieder aufgenommen werden sollen, genauso wie Personen, die erstmals oder nach einem stationären Krankenhausaufenthalt von einem ambulanten Pflegedienst betreut werden sollen.

LfK-Forderung aufgegriffen

Der LfK hatte zusammen mit den anderen Verbänden der Pflege-Leistungserbringer in Nordrhein-Westfalen in den vergangenen Monaten wiederholt Reihentestungen auf das Coronavirus in der ambulanten und stationären Pflege gefordert und eindeutige Vorgaben zu den Testungen durch das Ministerium angemahnt.

„Wir hoffen, dass dieser Erlass nun Klarheit bei allen beteiligten Behörden und ein abgestimmtes, einheitliches Vorgehen bei den Testungen von asymptomatischen Personen bringt“, so LfK-Geschäftsführer Christoph Treiß.