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Aktuelles | 06.04.2021

Pflegerettungsschirm bleibt unverändert bis zum 30. Juni

Nachdem der Pflegerettungsschirm bereits durch das „Epilage-Fortgeltungsgesetz“ bis zum 30. Juni 2021 verlängert wurde, hat heute der GKV-Spitzenverband die entsprechend aktualisierten Kostenerstattungs-Festlegungen dazu veröffentlicht.

Die Festlegungen (hier im LfK-Downloadbereich) – sozusagen die „Spielregeln“ zum Pflegerettungsschirm – bestimmen das Verfahren zur Erstattung coronabedingter Minderreinnahmen und Mehraufwendungen. Dieses bleibt laut der aktualisierten Ausgabe bis zum 30. Juni 2021 unverändert bestehen. Im Gesetzentwurf zum Epilage-Fortgeltungsgesetz waren zuvor Änderungen hinsichtlich der Voraussetzungen zur Beantragung von Mindereinnahmen diskutiert worden. Diese spielen in der finalen Version jedoch keine Rolle mehr.

Antrag angepasst

Neben den Festlegungen wurde auch der Antrag zur Kostenerstattung angepasst und um die Monate bis Juni 2021 ergänzt. Anträge für das Jahr 2020 mussten bis zum 31. März gestellt werden.

Des Weiteren verpflichten die neuen Festlegungen die Pflegekassen dazu, mit mindestens jeder zehnten Pflegeeinrichtung, die Gelder aus dem Pflegerettungsschirm erhalten hat, ein nachgelagerte Nachweisverfahren durchzuführen. Näheres dazu bestimmt eine neue Anlage.

Der LfK wird seine Mitglieder noch in dieser Woche zu den Details der aktualisierten Festlegungen und deren Bedeutung für Pflegedienste und Tagespflegen per Newsletter informieren.