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Aktuelles | 09.04.2024

AKI: Bundesamt für Soziale Sicherung mahnt Krankenkassen an

Pflegedienste, die Leistungen außerklinischer Intensivpflege erbringen, müssen spätestens zum 1. Juli einen neuen Vertrag gemäß § 132l Absatz 5 SGB V mit den Krankenkassen geschlossen haben. Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) hat die Kassen dazu in einem Schreiben nun nochmals nachdrücklich aufgefordert, vertragslose Zustände zu vermeiden.

Aufgrund der gesetzlichen Neuregelungen müssen in der außerklinischen Intensivpflege bis spätestens Juli 2024 neue Verträge nach § 132l Absatz 5 SGB V geschlossen werden. Für Existenzgründer sind bereits seit dem 1. Juli 2023 entsprechende Verträge ab Beginn der Leistungserbringung erforderlich. Der LfK hatte hierzu bereits mehrfach informiert.

Nach den bisherigen Erkenntnissen aus der Aufsichtspraxis des Bundesamts für Soziale Sicherung kommen die Vertragsverhandlungen und Vertragsabschlüsse nach § 132l Absatz 5 SGB V jedoch nur schleppend voran. Um vertragslose Zustände zu vermeiden, ist es jedoch erforderlich, dass die Kassen rechtzeitig Verträge nach neuer Rechtslage mit den Leistungserbringern schließen.

Verträge fristgerecht abschließen

Das Bundesamt hat daher die Krankenkassen nun vehement dazu aufgefordert, eine zügige Durchführung der Vertragsverhandlungen anzustreben und vertragslose Zustände zu vermeiden. Das Ziel, die fristgerechte Gewährung der Regelleistung sicherzustellen, solle für alle oberste Priorität behalten.

Zudem weist das Bundesamt die Krankenkassen in dem entsprechenden Rundschreiben darauf hin, dass nach Abschluss der Verträge zudem § 132l Absatz 8 SGB V zu beachten ist. Danach ist von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen eine Liste der Pflegedienste, mit denen Verträge über die außerklinische Intensivpflege bestehen, barrierefrei auf einer eigenen Internetseite zu veröffentlichen und quartalsweise zu aktualisieren.

„Anhand dieses Schreibens wird mehr als deutlich, dass die Umsetzung der Verträge unumgänglich ist“, erklärt LfK-Geschäftsführer Christoph Treiß. Der LfK rät betroffenen Mitgliedsbetrieben daher, unverzüglich auf die Kassen zuzugehen und den Vertrag nach § 132l Absatz 5 SGB V zu beantragen. „Die Anträge werden dort in der Reihenfolge ihres Eingangs abgearbeitet“, so Treiß. „Wer Handlungssicherheit ab Juli haben möchte, sollte daher nicht lange zögern.“

LfK-Arbeitshilfen zum Herunterladen

Der LfK bietet seinen Mitgliedern in seinem Downloadbereich zahlreiche Hilfestellungen für den Abschluss des Vertrags. Für Rückfragen steht zudem die Verbandshotline zur Verfügung.