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Aktuelles | 04.12.2020

Neue Corona-Testverordnung: GKV überarbeitet Formular zur Kostenerstattung bei Schnelltests

Der GKV-Spitzenverband überarbeitet derzeit das Antragsformular zur Geltendmachung von Beschaffungskosten für PoC-Antigen-Schnelltests und Durchführungsaufwendungen, die im Zusammenhang mit den Testungen entstehen. Dies hat zur Folge, dass zurzeit sowohl das Formular als auch die dazugehörige Ausfüllanleitung nicht auf der GKV-Internetseite zu finden sind.

Notwendig wurde die Aktualisierung durch die neue „Corona-Testverordnung (TestV)“ des Bundes (PDF-Datei), die die Testungen regelt und am 2. Dezember in Kraft getreten ist.

Mit der neuen Corona-Testverordnung gelten auch neue Vorgaben zur Kostenerstattung. Die TestV sieht unter anderem vor, dass erstattungsfähige Beschaffungskosten der Tests nun mit neun statt mit sieben Euro erstattet werden können. Auch die maximale Höhe der Testkontingente wurde angepasst: Ambulante Pflegedienste – ob mit oder ohne anbieterverantwortete Wohngemeinschaft – können je nach Testkonzept bis zu 15 Tests (vorher zehn) pro Patient und Tagespflegeeinrichtungen bis zu 30 Tests (vorher 20) pro Gast im Monat selbst beschaffen und nutzen.

Antragstellung erst mit neuem Formular ratsam

Aufgrund der Änderungen hat der GKV-Spitzenverband das Formular zur Beantragung der Kostenerstattung von seiner Internetseite genommen. Der LfK empfiehlt, Erstattungsanträge erst mithilfe des Antragvordrucks in seiner überarbeiteten Fassung bei der zuständigen Landespflegekasse einzureichen. Den Vordruck wird der GKV-Spitzenverband nach Fertigstellung erneut auf seiner Internetseite veröffentlichen.

Sobald die Unterlagen zur Geltendmachung der Kostenerstattung vom GKV-Spitzenverband aktualisiert und veröffentlicht wurden, wird der LfK seine Mitglieder unverzüglich darüber informieren. Auch die LfK-Arbeitshilfen werden entsprechend überarbeitet und im Downloadbereich der LfK-Homepage zur Verfügung gestellt.