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Aktuelles | 24.01.2025

Außerklinische Intensivpflege: Ausnahmeregelung verlängert

Außerklinische Intensivpflege kann noch bis zur Jahresmitte auch ohne die so genannte Potenzialerhebung verordnet werden. Grund dafür sind fehlende ärztliche Kapazitäten. Ein entsprechender Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) von Ende 2024 trat zum Jahreswechsel in Kraft.

Für den Fall, dass ein qualifizierter Arzt nicht rechtzeitig verfügbar sein sollte, ist die Potenzialerhebung bei beatmeten oder trachealkanülierten Menschen damit entsprechend dem Beschluss des G-BA bis zum 30. Juni 2025 keine zwingende Voraussetzung für die Verordnung außerklinischer Intensivpflege. Anlassbezogen können Patienten weiterhin zu ihrer eigenen Sicherheit eine Potenzialerhebung veranlassen.

Dabei ist die Dauer der ohne Potenzialerhebung verordneten außerklinischen Intensivpflege nicht automatisch auf Ende Juni 2025 begrenzt, wie der G-BA bereits Anfang Dezember klarstellte. Allerdings solle der behandelnde Arzt versuchen, auf einen raschen Termin zu dringen.

Eine Potenzialerhebung dürfen nur entsprechend qualifizierte Mediziner durchführen. Auch rund eineinhalb Jahre nach der Veröffentlichung der gesetzlichen Grundlagen in den Rahmenempfehlungen für die außerklinische Intensivpflege (PDF-Datei) besteht laut G-BA jedoch weiterhin eine strukturelle Problemlage in der Versorgung – zu wenige Ärzte verfügen über die notwendige Qualifikation.

Ausnahme für bestimmte Versicherte

Eine weitere Ausnahme gilt für Versicherte, die schon vor dem 31. Oktober 2023 Leistungen der außerklinischen Intensivpflege erhalten hatten, diese weiterhin bekommen und bei denen bis zum 31. Oktober 2025 eine Potenzialerhebung durchgeführt wurde bzw. wird. Wenn diese Erhebung ergibt, dass bei den Patienten keine Aussicht auf eine Verbesserung besteht, sind Verordnungen zur außerklinischen Intensivpflege weiterhin auch ohne regelmäßige Potenzialerhebung möglich.

Die Neuregelungen traten mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.